Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Bestattungskostenstreit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren um die Übernahme von Bestattungskosten ihres verstorbenen Vaters an. Zentrale Fragen sind die Gewährung von PKH und ob die Behörde das Subsidiaritätsprinzip des BestG NRW bei der Ermittlung von Hinterbliebenen beachtet hat. Das OVG hebt die Entscheidung auf und bewilligt Prozesskostenhilfe, da weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als begründet – PKH für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt, Beiordnung erfolgte; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §115 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, nicht in der Lage zu sein, die Kosten aus Einkommen oder Vermögen aufzubringen und kein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten besteht; wirtschaftliche Interessen allein begründen keine persönliche Angelegenheit i.S.v. §1360a Abs.4 Satz1 BGB.
Die Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 Satz1 ZPO ist gegeben, wenn die Entscheidung weitergehende Sachverhaltsaufklärung erfordert und entscheidungserhebliche Umstände bislang ungeklärt sind.
Das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip (§8 Abs.1 Satz2 BestG NRW) verpflichtet die Behörde, vor der Veranlassung einer Bestattung alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung bestattungspflichtiger Hinterbliebener auszuschöpfen.
Für die Pflicht zur Erstattung von Bestattungskosten ist eine kausale Verbindung zwischen einem möglichen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip und der rechtswidrigen Beauftragung der Bestattung erforderlich; fehlt diese Kausalität, entfällt die Erstattungsverpflichtung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 971/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. in G. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens erster Instanz aus ihrem Einkommen oder Vermögen (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO) aufzubringen. Sie hat insbesondere keinen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft keine persönliche Angelegenheit der Klägerin im Sinne des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil hier nur das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in Rede steht, die vom Beklagten veranlassten Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Vaters zu tragen.
Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Rechtsstreits erfordert eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Raum ist.
Es ist offen, ob der Beklagte das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hinreichend beachtet hat. Danach darf der Beklagte eine Bestattung erst dann veranlassen, wenn er alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, bestattungspflichtige Hinterbliebene im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW ausfindig zu machen und mit ihnen in Kontakt zu treten.
OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 19 A 3665/06 -, NwVBl 2008, 398.
Nach Aktenlage bestehen aufklärungsbedürftige Zweifel daran, ob der Beklagte diesen Verpflichtungen vor der am 3. November 2004 telefonisch und unter dem 4. November 2004 schriftlich in Auftrag gegebenen Veranlassung der Bestattung hinreichend nachgekommen ist. Nach einem ‑ offenbar am 3. November 2004 angefertigten ‑ handschriftlichen Vermerk hat der Beklagte vor der Beauftragung des Bestatters, der Firma H., lediglich ermittelt, dass der verstorbene Vater der Klägerin mit Frau T. B. in einer Wohnung wohnte, dass der Vater eine anonyme Urnenbestattung wünschte, dass er zwei Mal geheiratet hatte, die erste Ehe am 23. Dezember 1949 in W. (G.) unter „Nr. 79/49“ geschlossen worden ist und (nur) aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Aufgrund der letztgenannten Feststellungen bestand hinreichend Anlass telefonisch oder auch per Telefax (zumindest) beim Standesamt in G. nachzufragen. Das ist jedoch nach Aktenlage vor der Beauftragung des Bestatters nicht geschehen. Erst mit Schreiben vom 5. Januar 2005 hat der Beklagte bei dem Standesamt G. angefragt und danach Informationen erhalten, die nach weiteren Ermittlungen dazu führten, dass die Klägerin als Tochter ihres verstorbenen Vaters festgestellt werden konnten.
Offen ist aber auch, ob der mögliche Verstoß des Beklagten gegen das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip kausal für die eventuell rechtswidrige Beauftragung der Bestattung durch den Beklagten war. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Klägerin auch bei einer Benachrichtigung durch den Beklagten die Bestattung ihres verstorbenen Vaters nicht rechtzeitig veranlasst hätte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 19 A 3665/06 -, a. a. O.
Zweifel daran, dass die Klägerin die Bestattung ihres Vaters rechtzeitig veranlasst hätte, ergeben sich daraus, dass sie mit ihrer Klage geltend gemacht hat, sie habe „jedenfalls in den letzten 47 Jahren“ keinen „wie auch immer gearteten Kontakt“ mit ihrem verstorbenen Vater gehabt. Der Vortrag gibt Veranlassung aufzuklären, wie die Klägerin sich bei einer Benachrichtigung des Beklagten über den Tod ihres Vaters verhalten hätte.
Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin in Bezug auf den fehlenden Kontakt mit ihrem Vater und auch hinsichtlich der behaupteten Unterhaltspflichtverletzungen ihres Vaters derart pauschal, dass der Vortrag nicht geeignet ist, eine der Heranziehung zu den Bestattungskosten entgegenstehende unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW darzutun.
Der Kostenausspruch beruht auf § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 und 3 ZPO).