Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für Eilverfahren um Auskunftssperre (§51 BMG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren zur Eintragung einer Auskunftssperre nach §51 BMG; das Verwaltungsgericht lehnte den erneuten PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Bewertung und weist die Beschwerde zurück. Begründend führt das Gericht aus, der Kläger habe keine konkreten, seine Person betreffenden Gefährdungsumstände vorgetragen, die einen Anordnungsanspruch glaubhaft machten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Eilverfahren um Auskunftssperre zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Eilverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten des Verfahrens voraus; fehlen diese, ist PKH zu versagen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre nach §51 Abs.1 BMG müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine individuell drohende Gefahr für schutzwürdige Interessen (Leben, Gesundheit, Freiheit o.ä.) begründen.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn das Vorbringen die tatsächlichen Grundlagen oder die rechtliche Bewertung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht substantiiert in Frage stellt.
Bei Zurückweisung der Prozesskostenhilfebeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 818/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es stellt weder die tatsächlichen Grundlagen noch die rechtliche Wertung in dem den ersten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2019 (Az.: 1 L 595/19) in Frage. Auf diese nimmt das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss Bezug. Der Antragsteller schildert auch im Beschwerdeverfahren weiterhin einzelne zu missbilligende Übergriffe, die im Zusammenhang mit Angehörigen der jüdischen Religion oder jüdischen Einrichtungen stehen, ohne jedoch einen Bezug zu seiner Person dergestalt darzulegen, dass aufgrund von Tatsachen auf eine individuell ihm oder jedem Juden in Deutschland drohende Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen geschlossen werden könnte, würde die begehrte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister unterbleiben. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antragsteller – wie von ihm behauptet – tatsächlich selbst Jude ist. Es ist daher weiterhin nicht zu erwarten, dass es dem Antragsteller möglich sein könnte, in dem beabsichtigten Eilverfahren einen Anordnungsanspruch aus § 51 Abs. 1 BMG glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).