PKH bewilligt; Elternantrag auf Feststellung sonderpädagogischen Bedarfs in Schuleingangsphase zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs; das VG hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das OVG NRW ändert den Beschluss und bewilligt PKH, weil die angefochtene Feststellung (Förderschwerpunkt ‚Geistige Entwicklung‘) rechtswidrig ist. Das Gutachten enthält keine prognostische Feststellung, und Eltern dürfen in der Schuleingangsphase einen Feststellungsantrag nach §19 Abs.5 SchulG NRW stellen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Einschränkungen, die die Antragstellung durch die allgemeine Schule in der Schuleingangsphase regeln (§19 Abs.7 Satz2 SchulG NRW, §12 Abs.3 AO‑SF), hindern das Recht der Eltern, einen Feststellungsantrag nach §19 Abs.5 Satz1 SchulG NRW zu stellen, nicht.
Die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt ‚Geistige Entwicklung‘ nach §5 AO‑SF setzt eine dauerhafte und hochgradige Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen sowie eine prognostizierte dauerhafte Hilfebedürftigkeit auch nach dem Ende der Schulzeit voraus.
Ein Gutachten, das im kognitiven Bereich lediglich von ‚Schwierigkeiten‘ oder einer ‚Entwicklungsverzögerung‘ spricht, rechtfertigt ohne weitergehende prognostische Feststellungen nicht die Zuordnung zum Förderschwerpunkt ‚Geistige Entwicklung‘, allenfalls zum Förderschwerpunkt Lernen (§4 Abs.2 AO‑SF).
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; die Ablehnung von PKH ist aufzuheben, wenn die angefochtene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1682/15
Leitsatz
§ 19 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW und § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 AO-SF hindern die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen während der Schuleingangsphase nicht, wenn die Eltern den Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW gestellt haben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwältin R. in I. bei.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Seine Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung setzt nach § 5 AO-SF eine dauerhafte und hochgradige Beeinträchtigung des schulischen Lernens des Klägers im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie hinreichende Anhaltspunkte für seine voraussichtlich dauerhafte Hilfebedürftigkeit zur selbstständigen Lebensführung auch nach dem Ende der Schulzeit voraus.
Am Maßstab dieser Begriffsdefinition ist der angefochtene Feststellungsbescheid vom 19. Mai 2015 schon deshalb rechtswidrig, weil weder er noch das ihm zugrunde liegende sonderpädagogische Gutachten vom 27. März 2015 eine prognostische Feststellung zur letztgenannten Voraussetzung enthalten (dauerhafte Hilfebedürftigkeit auch nach dem Ende der Schulzeit). Im Gegenteil heißt es in der Zusammenfassung des Gutachtens ausdrücklich: „Im lebenspraktischen Bereich benötigt D. nur wenig, altersangemessene Unterstützung.“
Unabhängig davon lässt sich dem Gutachten auch das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung, einer hochgradigen Beeinträchtigung im Bereich der kognitiven Funktionen, nicht entnehmen. Die beiden Gutachterinnen attestieren dem Kläger im kognitiven Bereich vielmehr lediglich „Schwierigkeiten“, hier zeige er sich „nicht altersentsprechend entwickelt, besonders im Hinblick auf sein Konzentrationsvermögen.“ Diese Umschreibung lässt allenfalls auf Lern- und Leistungsausfälle im Sinn des § 4 Abs. 2 AO-SF schließen, nicht aber auf eine hochgradige Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen des Klägers im Sinn des § 5 AO-SF. Eine solche hochgradige Beeinträchtigung ist, wie der Kläger zu Recht rügt, auch durch den von ihm vorgelegten Untersuchungsbericht des Evangelischen Krankenhauses C. vom 3. Juli 2015 sowie den vom Schulamt im Januar 2016 vorgelegten Entwicklungsbericht der Klassen- und der Förderschullehrerin eher widerlegt als bestätigt.
Bezeichnenderweise geht auch das Schulamt in seiner Stellungnahme vom 30. September 2015 vom Vorliegen lediglich einer „Entwicklungsverzögerung“ aus und sieht sich an der hierzu allenfalls passenden Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen nur deshalb gehindert, weil „bei Einschulungskindern ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf Lernen erst nach Ende der Schuleingangsphase attestiert werden soll“. Diese an § 19 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW und § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 AO-SF orientierte Erwägung des Schulamtes greift im vorliegenden Fall nicht durch. Danach kann die allgemeine Schule den Antrag nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in der Regel erst stellen, wenn ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht. Die beiden Vorschriften regeln nur, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auch die allgemeine Schule den Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW stellen kann, lassen jedoch das Recht der Eltern unberührt, einen solchen Antrag zu stellen.
Gesetzentwurf der Landesregierung zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drs. 16/2432 vom 21. März 2013, S. 50.
Da das hier streitige Feststellungsverfahren auf dem Elternantrag vom 27. November 2014 beruht, stehen § 19 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW und § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 AO-SF einer Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen auch schon in der Schuleingangsphase nicht entgegen. Dies wird die Klassenkonferenz bei ihrer inzwischen anstehenden mindestens jährlichen Überprüfung des festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und des festgelegten Förderschwerpunkts nach den §§ 17 Abs. 1, 18 AO-SF zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).