Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 786/10·25.04.2011

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung im Einbürgerungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für sein erstinstanzliches Klageverfahren im Einbürgerungsrecht an. Streitpunkt war die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, insbesondere der Nachweis der Unterhaltsfähigkeit nach § 10 StAG. Das OVG erklärt die Beschwerde für unbegründet, weil der Kläger keine substantiierten Nachweise seiner Arbeitssuche vorlegte. Außerdem wird klargestellt, dass ein Behördenumzug nicht automatisch örtliche Gerichtszuständigkeit oder einen Beklagtenwechsel bewirkt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einbürgerungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht der Klage voraus.

2

Für die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sind nachvollziehbare Nachweise ausreichender Bemühungen um Erwerbstätigkeit erforderlich; pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Ein Wechsel der örtlichen Behördenzuständigkeit infolge eines Umzugs begründet nicht automatisch einen Übergang der örtlichen Gerichtszuständigkeit oder einen Parteiwechsel; ein Beklagtenwechsel wird erst durch Klageänderung nach § 91 VwGO und Einwilligung der neuen Behörde oder durch gerichtliche Anordnung wirksam.

4

Ändern sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände während des Verwaltungsverfahrens, kann die bisher oder nunmehr zuständige Behörde das Verfahren weiterführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG§ 17 Abs. 1 StAngRegG§ 27 StAngRegG§ Art. 2 Gesetz§ 3 Abs. 3 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 2231/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

3

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat seinen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss im Kern damit begründet, der Kläger erfülle nicht die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, weil er keine ausreichenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle für die Zeit nach dem 4. 5. 2009, dem Ende seines Qualifizierungslehrgangs für Transport- und Lagerlogistik, nachgewiesen habe. Diesen Nachweis hat der Kläger auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt, sondern weiter an seiner unzutreffenden und pauschalen Behauptung festgehalten, er habe „sich durchaus nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit bemüht und diese Bemühungen auch dokumentiert“.

4

Aus Anlass des Umzugs des Klägers von T.      nach M.          weist der Senat auf Folgendes hin:

5

Mit diesem Umzug im Januar 2010 war die örtliche Behördenzuständigkeit nach den damals noch geltenden §§ 17 Abs. 1, 27 StAngRegG von der Beklagten auf die Stadt M.          übergegangen. Diese hat bis zum 14. 12. 2010, mit dessen Ablauf diese Vorschriften außer Kraft getreten sind (Art. 2, 112 des Gesetzes vom 8. 12. 2010, BGBl. I S. 1864, 1884), die bis dahin in § 17 Abs. 3 StAngRegG vorgesehene Zustimmung zur Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die Stadt T.      nicht ersichtlich erteilt. Seit dem 15. 12. 2010 richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden in NRW nach § 3 VwVfG NRW (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/2279, S. 29). § 3 Abs. 3 VwVfG NRW sieht ebenfalls vor, dass die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen kann, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern und dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Einbürgerungsverfahrens des Klägers dient dessen Fortführung durch die Stadt M.          . Denn sein Einbürgerungsbegehren ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zu beurteilen. Die Prüfung des Einbürgerungsbegehrens erfordert regelmäßig aktuelle Stellungnahmen anderer Fachbehörden vor Ort (Ausländeramt, Sozialamt, Polizei), deren Einholung und fachkundige Beurteilung durch die Stadt M.          zweckmäßiger erscheint als durch die bislang örtlich zuständig gewesene Behörde, hier die Beklagte.

6

Dieser Wechsel der örtlichen Behördenzuständigkeit führt im erstinstanzlichen Klageverfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einem Übergang der örtlichen Gerichtszuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Köln (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 83 Satz 1 VwGO). Anders als in Fällen gesetzlicher Änderungen der Behördenzuständigkeit führt der Umzug Klägers auch nicht zu einem gesetzlichen Parteiwechsel.

7

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. 1. 2009 ‑ 19 E 620/09 ‑.

8

Vielmehr wirkt sich der Wechsel der örtlichen Behördenzuständigkeit auf die Parteistellung des erstinstanzlichen Klageverfahrens erst dann aus, wenn die Stadt M.          im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO als Beklagte an die Stelle der Stadt T.      getreten ist. Diesen naheliegenden Beklagtenwechsel hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. 7. 2010 der Sache nach bereits beantragt. Wirksam wird er nach § 91 Abs. 1 oder 2 VwGO frühestens mit der Einwilligungserklärung der Stadt M.          ,

9

vgl. dazu Rennert, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rdn. 22,

10

oder wenn das Verwaltungsgericht ihn für sachdienlich erklärt, nachdem es insbesondere auch der Stadt M.          rechtliches Gehör gewährt hat. Für die Sachdienlichkeit des Beklagtenwechsels sprechen die bereits erwähnten Zweckmäßigkeitsgründe.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).