Beschwerde gegen PKH-Ablehnung im Einbürgerungsverfahren wegen PKK-Unterstützung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für ein Einbürgerungsverfahren; das VG lehnte ab wegen fehlender Erfolgsaussicht. Streitpunkt ist, ob Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen) greift. Das OVG bestätigt die Ablehnung: Teilnahme an PKK‑bezogenen Aktionen und die Identitätskampagne stellen regelmäßig Unterstützungshandlungen dar. Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Einbürgerungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist erforderlich, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfasst auch Unterstützungshandlungen, die im asylrechtlichen Sinne unterhalb der Schwelle des Terrorismusvorbehalts und unterhalb exponierter exilpolitischer Betätigung liegen.
Eigenhändige Unterschrift unter die Selbsterklärung ‚Ich bin ein PKK'ler‘ im Rahmen einer Identitätskampagne stellt regelmäßig eine Unterstützungshandlung für verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dar.
Teilnahme an Demonstrationen, insbesondere wenn der Veranstalter/verein einer der PKK zuzuordnenden Führung angehört und Parolen/Transparente eindeutig die PKK‑Unterstützung erkennen lassen, kann als Unterstützungshandlung i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gewertet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 1227/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt C. -X. beizuordnen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (bis zum 31. Dezember 2004: § 86 Nr. 2 AuslG) entgegen. Sein Argument, man müsse sowohl hinsichtlich der Teilnahme an Kurden-Demonstrationen als auch hinsichtlich der sog. Identitätskampagne der PKK im Sommer 2001 zwischen Aktivisten und einfachen Teilnehmern unterscheiden, greift im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht durch. Insoweit hat das beschließende Gericht bereits mehrfach entschieden, dass Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG insbesondere auch solche sind, die im asylrechtlichen Sinne unterhalb der Schwelle des Terrorismusvorbehaltes und auch unterhalb derjenigen einer exponierten exilpolitischen Betätigung liegen.
OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 19 E 1274/04 -, und 18. Oktober 2005 - 19 A 4080/04 -, zu § 8 StAG, ebenso Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, NVwZ-RR 2001, 137 = Juris, Rdn. 72.
Insbesondere liegt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats in der eigenhändigen Unterschrift unter die Selbsterklärung Ich bin ein PKK'ler" im Rahmen der sog. Identitätskampagne der PKK im Sommer 2001 auf Grund des Gesamtkonzeptes dieser Kampagne regelmäßig eine Unterstützungshandlung für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 19 A 4080/04 -; ebenso VG Saarland, Urteil vom 12. April 2005 - 12 K 80/04 -, Juris, Rdn. 34 ff., 39 ff.; zur Identitätskampagne der PKK vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, Juris, Rdn. 410 ff., und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Juris, Rdn. 228 f.
Das Verwaltungsgericht hat auch die Teilnahme des Klägers an der Demonstration des Kurdischen Volkshauses I. im März 1995 zutreffend als Unterstützungshandlung für die PKK gewertet. Entgegen der Beschwerdebegründung ist dies weder völlig unvertretbar" noch reine Spekulation". Denn nach der Auskunft der Polizeidirektion I. vom 11. Mai 2004 wurde der Verein "Kurdisches Volkshaus", I. , "bis zu seiner Auflösung am 15. April 2000 von einer teilweise eindeutig der PKK zuzuordnenden Vorstandschaft geführt". Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er hat sich an dieser Demonstration auch nicht lediglich in untergeordneter Position beteiligt. Vielmehr hat er ein Transparent getragen, auf dem die Türkei als Mörderstaat bezeichnet war, hat die I1. Zeitung ihn als Träger dieses Transparents identifizierbar abgebildet und hat das Verwaltungsgericht Stuttgart ihn auf der Grundlage dieses Vorfalls als Asylberechtigten anerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).