Beschwerde zurückgewiesen: Einbürgerung durch Aushändigung der Urkunde wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsgläubiger focht die Ablehnung seines Vollstreckungsantrags an, mit dem er die Einbürgerung durchsetzen wollte. Das OVG bestätigt, dass die Verpflichtung erfüllt ist, weil die Einbürgerungsurkunde dem Beteiligten ausgehändigt wurde. Eine abweichende Namensführung im irakischen Pass beeinträchtigt die Wirksamkeit der Einbürgerung nicht. Die Kosten trägt der unterliegende Vollstreckungsgläubiger.
Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen Abweisung des Vollstreckungsantrags zurückgewiesen; Einbürgerung durch Aushändigung der Urkunde als wirksam festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Einbürgerung nach § 16 Satz 1 StAG bemisst sich allein danach, ob die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde derjenigen Person aushändigt, die ihr als Beteiligter im Verfahren gegenübergetreten ist und im eigenen Namen die Einbürgerung begehrt.
Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde begründet den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch dann, wenn die in der Urkunde gewählte Namensschreibweise von der im ausländischen Pass verwendeten Schreibweise abweicht.
Nach Einbürgerung unterliegt die Namensführung dem deutschen Namensstatut (Art. 10 Abs. 1 EGBGB); Streitigkeiten über die namensrechtlich zutreffende Schreibweise können gegebenenfalls durch Namensangleichung nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB geklärt werden.
Die unterliegende Partei hat in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Billigkeitsabwägungen bei der Kostenfestsetzung richten sich nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung von § 155 Abs. 4 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 M 18/16
Leitsatz
Die Wirksamkeit einer Einbürgerung nach § 16 Satz 1 StAG hängt ausschließlich davon ab, dass die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde derjenigen Person aushändigt, die ihr als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 VwVfG NRW gegenübergetreten ist und im eigenen Namen die beantragte Einbürgerung begehrt hat (wie BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 1 C 10.14 , NVwZ 2014, 1679, juris, Rn. 12 f.).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers zu Recht abgelehnt, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 ‑ 4 K 2695/12 ‑, den Vollstreckungsgläubiger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, mit der am 14. Juni 2016 erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfüllt hat. Maßgeblich dafür ist die Wirksamkeit der Einbürgerung des Vollstreckungsgläubigers, die durch den Umstand, dass die Namensführung in der Einbürgerungsurkunde von derjenigen in seinem irakischen Pass abweicht, nicht berührt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf den Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet, dass die Wirksamkeit einer Einbürgerung nach § 16 Satz 1 StAG ausschließlich davon abhängt, dass die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde derjenigen Person aushändigt, die ihr als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 VwVfG NRW gegenübergetreten ist und im eigenen Namen die beantragte Einbürgerung begehrt hat.
BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, NVwZ 2014, 1679, juris, Rn. 12 f.
Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend als erfüllt angesehen. Die Beschwerde hält dem nichts Substantielles entgegen. Der pauschale Einwand des Vollstreckungsgläubigers, die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe „mit dem vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun“, trifft nicht zu. Nach den in der Entscheidung aufgezeigten allgemeinen Grundsätzen hat der Vollstreckungsgläubiger mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die von der Beschwerde herangezogenen Beispielsfälle mit eklatanten Namensungleichheiten führen hingegen nicht weiter, weil sie mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht ansatzweise vergleichbar sind.
Ist die titulierte Verpflichtung hiernach erfüllt, ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage unerheblich, ob die in der Einbürgerungsurkunde gewählte Namensschreibweise namensrechtlich zutreffend ist. Insoweit hat die Vollstreckungsschuldnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Namensführung des Vollstreckungsgläubigers seit seiner Einbürgerung dem deutschen Namensstatut unterliegt (Art. 10 Abs. 1 EGBGB) und er berechtigt ist, den Streit über die namensrechtlich zutreffende Namensschreibweise gegebenenfalls durch eine Namensangleichung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einer verbindlichen Klärung zuzuführen.
Auch die mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie folgt, wie vom Verwaltungsgericht angegeben, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Unterlegen war der Vollstreckungsgläubiger, da das Verwaltungsgericht seinen Vollstreckungsantrag abgelehnt hat. Unerheblich ist dabei, ob der Vollstreckungsantrag bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14. Juni 2016 deshalb Aussicht auf Erfolg hatte, weil - wie der Vollstreckungsgläubiger geltend macht – „die Schuldnerin sich mit der Umsetzung des rechtskräftigen Urteils in Verzug befand“. In diesem Fall hätte der Vollstreckungsgläubiger aus Anlass seiner Einbürgerung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären können; die Vollstreckungsschuldnerin hätte sich einer solchen Erklärung aller Voraussicht nach angeschlossen. Bei der dann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu treffenden Kostenentscheidung hätte eine zunächst bestehende Erfolgsaussicht des Vollstreckungsantrags, wenn sie gegeben gewesen wäre, auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 155 Abs. 4 VwGO zugunsten des Vollstreckungsgläubigers Berücksichtigung finden können. Da der Vollstreckungsgläubiger das Verfahren indes erfolglos weiterbetrieben hat, besteht kein Raum mehr für solche Billigkeitserwägungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).