Prozesskostenhilfebeschwerde gegen Versagung im Eilverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren. Streitgegenstand ist, ob der Eilantrag hinreichende Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO hat. Das OVG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet und bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren ist gerechtfertigt, wenn der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Prozesskostenhilfebeschwerde ist zwar zulässig, unterliegt jedoch der materiellen Prüfung darauf, ob die erstinstanzliche Antragsschrift Erfolgsaussichten aufweist.
Wird die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, trifft den Beschwerdeführer die Kostentragungspflicht des Beschwerdeverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Ein Beschluss kann ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet werden, sodass gegen ihn kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 855/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung im Einzelnen wird auf die erstinstanzliche Eilentscheidung vom 1. August 2018 sowie den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 19 B 1232/18 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.