Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung (§146 Abs.2 VwGO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Mitteilung der Kammer ein, eine Fristverlängerung nicht zu gewähren und einen Gerichtsbescheid zu erwägen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da prozessleitende Verfügungen nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Das Gericht weist darauf hin, dass solche Einwendungen im Rechtsmittel gegen die Hauptsache als Verfahrensrüge (z. B. Gehörsverletzung Art.103 Abs.1 GG) geltend gemacht werden können. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da prozessleitende Verfügungen nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen prozessleitende Verfügungen im Verwaltungsprozess ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Prozessleitende Verfügungen umfassen Mitteilungen, etwa zur Ablehnung von Fristverlängerungen oder zur Erwägung eines Gerichtsbescheids, und sind nicht mit der Beschwerde angreifbar.
Einwendungen gegen prozessleitende Verfügungen können im Rechtsmittel gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung als Verfahrensrüge geltend gemacht werden, insbesondere wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann auf § 154 Abs. 2 VwGO gestützt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3230/22
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist bereits unstatthaft, weil prozessleitende Verfügungen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dazu gehört auch die hier angegriffene Mitteilung, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt werde und die Kammer erwäge, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, und Gelegenheit gegeben werde, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.
Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 146 Rn. 11c.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).