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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 76/14·19.04.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Untersagung der Gradführung ('Dr.'/JUDr.) zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtKostenrecht (Streitwertfestsetzung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren über die Untersagung der Führung der Abkürzung „Dr.“ statt „JUDr.“. Das OVG bestätigt den Streitwert von 15.000 € nach § 52 Abs. 1 GKG und ständiger Senatspraxis (Streitwertkatalog Nr. 18.7). Eine Herabsetzung auf den Auffangwert von 5.000 € ist nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbemessung für das Verfahren über die Untersagung der Führung eines akademischen Grades bemisst sich nach der Bedeutung der Untersagung für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG und kann in Anlehnung an den Streikwertkatalog mit 15.000 € veranschlagt werden.

2

Die Führung einer Abkürzung eines akademischen Grades (z. B. "Dr.") begründet regelmäßig selbständige streitwertrechtliche Bedeutung gegenüber anderen, ebenfalls geführten Graden.

3

Eine Herabsetzung des Streitwerts auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist nur möglich, wenn besondere, streitwertrelevante Umstände vorliegen; bloße Umstände der geringeren Bedeutung genügen nicht ohne weiteres.

4

Ist eine Vorinstanzentscheidung eine Einzelrichterentscheidung nach dem GKG, kann das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde ebenfalls durch Einzelrichter entscheiden, sofern keine besonderen Schwierigkeiten bestehen und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG§ 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3040/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Senatspraxis in Verfahren, welche die Untersagung einer Gradführung nach § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW betreffen. Die Bedeutung der Untersagung für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 mit 15.000,00 Euro.

4

OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2013 – 19 A 2139/11 ‑, juris, Rdn. 13 (JUDr.), vom 17. Februar 2010 ‑ 19 A 2592/08 ‑ (Führung „Prof.“ aufgrund gefälschter Zustimmung) und vom 16. März 2005 ‑ 19 B 374/05 ‑, NWVBl. 2005, 352, juris, Rdn. 37 ff. m. w. Nachw.

5

Die Einwände des Klägers gegen diese Streitwertbemessung rechtfertigen nicht die von ihm begehrte Herabsetzung des Streitwertes auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro. Entgegen seiner Auffassung liegt keine streitwertrelevante Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass es ihm nicht um die Führung des Doktorgrades „als solchem“, sondern „nur“ um die Verwendung der Abkürzung „Dr.“ anstelle der Abkürzung „JUDr.“ geht. Die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Untersagung für den Kläger ergibt sich vielmehr regelmäßig gerade aus der Führung der Abkürzung. Geringere Bedeutung in diesem Sinn kommt der Führung dieses Doktorgrades auch nicht deshalb zu, weil der Kläger daneben noch einen weiteren Doktorgrad führt, der nicht im Streit steht. Beiden Graden kommt streitwertrechtlich eigenständige Bedeutung zu. Eine Grundlage für die vom Kläger favorisierte degressive Staffelung ist nicht ersichtlich.

6

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).