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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 74/26·26.02.2026

Streitwertfestsetzung bei Einbürgerungsklage: Anhebung auf 50.000 €

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht auf 35.000 € festgesetzte Streitwertfestsetzung ein und verlangten 50.000 €. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts bei einer Untätigkeitsklage auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Das OVG stellte auf den doppelten Auffangwert nach § 52 GKG ab und setzte den Streitwert pro Person mit 10.000 € fest (insgesamt 50.000 €). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert des Klageverfahrens auf 50.000,00 € festgesetzt und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Einbürgerung bemisst sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung nach § 52 Abs. 1 GKG in der Regel anhand des doppelten Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs.

2

Für Untätigkeitsklagen ist auf das verfolgte materielle Begehren abzustellen; richtet sich der Antrag auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG (Vornahmeklage), ist der volle doppelte Auffangwert anzusetzen.

3

Ist das Begehren von minderjährigen Angehörigen lediglich auf die Bescheidung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet (ermessensabhängige Entscheidung), ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs entsprechend zu reduzieren.

4

Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig; die Entscheidung hierüber kann nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin getroffen werden.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 10 Abs. 1 StAG§ 10 Abs. 2 StAG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­8 K 449/25

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfah­ren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Ober­verwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Ver­fahrens durch den Einzelrichter erlassen worden ist.

3

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der sie die Herauf­setzung des vom Verwaltungsgericht auf 35.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 50.000,00 Euro begehrt, ist begründet. Das Verwal­tungs­gericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, in dem die Kläger im Wege der Untätigkeitsklage beantragt haben, die Beklagte zu verpflichten, sie in den deut­schen Staatsverband einzubürgern, zu Unrecht auf 35.000,00 Euro (= je­weils 10.000 Euro für die Kläger zu 1. und 2. und jeweils 5.000,00 Euro für ihre drei minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5.) festgesetzt.

4

Die Bedeutung der Einbürgerung für die Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtli­che Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkata­logs 2025 grundsätzlich mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 4, m. w. N.

6

Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. zu Recht pro Person mit 10.000 Euro bewertet. Anders als vom Verwaltungsge­richt vorgenommen gibt es aber auch im Fall der Kläger zu 3. bis 5. keine Veranlas­sung, von dieser Spruchpraxis abzuweichen, sodass der Streitwert für diese eben­falls jeweils mit 10.000,00 Euro zu bewerten ist.

7

Nach der Streitwertfestsetzungspraxis des Senats kommt es für die Bemessung des Streitwerts bei einer auf Einbürgerung gerichteten Klage auch im Fall einer Untätig­keitsklage auf das verfolgte (materielle) Begehren an. Ist der Klageantrag auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung in den deutschen Staatenverband nach § 10 Abs. 1 StAG im Wege einer Vornahmeklage gerichtet, ist der (volle) doppelte Auf­fangwert in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streit­wertkatalogs 2025 festzusetzen. Ist das Begehren im Falle von minderjährigen Kindern nur auf die Verpflichtung zur Beschei­dung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet, ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzie­ren. Denn bei der Einbürgerung von Familienangehörigen nach § 10 Abs. 2 StAG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

8

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 6 ff.

9

Dies vorausgesetzt ist hinsichtlich der Kläger zu 3. bis 5. ebenfalls jeweils der dop­pelte Auffangwert festzusetzen. Denn sie haben - ebenso wie ihre Eltern - von An­fang an eine (ermessens­unabhängige) Einbürgerung in den deutschen Staatsver­band nach § 10 Abs. 1 StAG im Wege einer Vornahmeklage beantragt.

10

Soweit der Senat in Abweichung davon im Beschluss vom 19. März - 19 E 588/24 - (juris) den Streitwert für die dortigen minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte reduziert hat, lag dem eine abwei­chen­de Fallkonstellation zugrunde. Denn das Begehren der dortigen minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. war bei sachgerechter Auslegung ihres Klageantrags nicht auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, sondern nur auf Bescheidung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 10.

12

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).