Streitwertfestsetzung bei Einbürgerungsklage: Anhebung auf 50.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht auf 35.000 € festgesetzte Streitwertfestsetzung ein und verlangten 50.000 €. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts bei einer Untätigkeitsklage auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Das OVG stellte auf den doppelten Auffangwert nach § 52 GKG ab und setzte den Streitwert pro Person mit 10.000 € fest (insgesamt 50.000 €). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert des Klageverfahrens auf 50.000,00 € festgesetzt und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Einbürgerung bemisst sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung nach § 52 Abs. 1 GKG in der Regel anhand des doppelten Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs.
Für Untätigkeitsklagen ist auf das verfolgte materielle Begehren abzustellen; richtet sich der Antrag auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG (Vornahmeklage), ist der volle doppelte Auffangwert anzusetzen.
Ist das Begehren von minderjährigen Angehörigen lediglich auf die Bescheidung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet (ermessensabhängige Entscheidung), ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs entsprechend zu reduzieren.
Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig; die Entscheidung hierüber kann nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin getroffen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 449/25
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Einzelrichter erlassen worden ist.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 35.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 50.000,00 Euro begehrt, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, in dem die Kläger im Wege der Untätigkeitsklage beantragt haben, die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, zu Unrecht auf 35.000,00 Euro (= jeweils 10.000 Euro für die Kläger zu 1. und 2. und jeweils 5.000,00 Euro für ihre drei minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5.) festgesetzt.
Die Bedeutung der Einbürgerung für die Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2025 grundsätzlich mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 4, m. w. N.
Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. zu Recht pro Person mit 10.000 Euro bewertet. Anders als vom Verwaltungsgericht vorgenommen gibt es aber auch im Fall der Kläger zu 3. bis 5. keine Veranlassung, von dieser Spruchpraxis abzuweichen, sodass der Streitwert für diese ebenfalls jeweils mit 10.000,00 Euro zu bewerten ist.
Nach der Streitwertfestsetzungspraxis des Senats kommt es für die Bemessung des Streitwerts bei einer auf Einbürgerung gerichteten Klage auch im Fall einer Untätigkeitsklage auf das verfolgte (materielle) Begehren an. Ist der Klageantrag auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung in den deutschen Staatenverband nach § 10 Abs. 1 StAG im Wege einer Vornahmeklage gerichtet, ist der (volle) doppelte Auffangwert in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2025 festzusetzen. Ist das Begehren im Falle von minderjährigen Kindern nur auf die Verpflichtung zur Bescheidung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet, ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Denn bei der Einbürgerung von Familienangehörigen nach § 10 Abs. 2 StAG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 6 ff.
Dies vorausgesetzt ist hinsichtlich der Kläger zu 3. bis 5. ebenfalls jeweils der doppelte Auffangwert festzusetzen. Denn sie haben - ebenso wie ihre Eltern - von Anfang an eine (ermessensunabhängige) Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 Abs. 1 StAG im Wege einer Vornahmeklage beantragt.
Soweit der Senat in Abweichung davon im Beschluss vom 19. März - 19 E 588/24 - (juris) den Streitwert für die dortigen minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte reduziert hat, lag dem eine abweichende Fallkonstellation zugrunde. Denn das Begehren der dortigen minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. war bei sachgerechter Auslegung ihres Klageantrags nicht auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, sondern nur auf Bescheidung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 10.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).