Beschwerde gegen PKH-Ablehnung unzulässig – Anhörungsrüge erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Das OVG stellt fest, dass eine Prozesskostenhilfebeschwerde nach §146 Abs.2 VwGO unstatthaft ist, soweit das Verwaltungsgericht allein die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert den Ausschluss nicht; stattdessen ist die Anhörungsrüge nach §152a VwGO beim Verwaltungsgericht statthaft. Das Gericht verwirft die Beschwerde und entscheidet kostenrechtlich.
Ausgang: Prozesskostenhilfebeschwerde als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten, Gerichtskosten werden gemäß §21 GKG nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Prozesskostenhilfebeschwerde nach §146 Abs.2 VwGO ist unzulässig, sofern das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
Der Ausschluss der Beschwerde nach §146 Abs.2 VwGO verwehrt dem Oberverwaltungsgericht jede materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses; zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist die Anhörungsrüge nach §152a VwGO beim Verwaltungsgericht statthaft.
Eine fehlerhafte oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts hebt den gesetzlichen Beschwerdeausschluss des §146 Abs.2 VwGO nicht auf.
Nach §21 Abs.1 GKG sind Gerichtskosten nicht zu erheben, wenn sie bei richtiger Rechtsmittelbelehrung nicht entstanden wären; führt eine unrichtige Belehrung zur Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels, kann dies die Erhebung von Gerichtskosten entfallen lassen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 789/24
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.
Der Beschwerdeausschluss verwehrt dem Oberverwaltungsgericht jede Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Verwaltungsgericht dem Kläger ohne vorherigen Hinweis hätte entgegenhalten dürfen, dass die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig und auch nicht hinreichend belegt seien. Um dies geltend zu machen, ist allein die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO statthaft, die indes an das Verwaltungsgericht zu richten ist und über die dieses zu entscheiden hat.
Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 2 PA 204/21 - juris Rn. 1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 18 E 101/19 - juris Rn. 2, m. w. N.
Vorliegend ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht worden wären.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).