Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Kurzbeschulungssache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe und verlangten gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Anordnung vorläufiger Kurzbeschulung ihres Kindes. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Zum einen fehlt möglicherweise die Prozessführungsbefugnis des klagenden Elternteils ohne Zustimmung der Mutter; zum anderen fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, weil der angegriffene Verwaltungsakt erledigt ist und kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. Kosten trägt die Klägerseite.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Klage blieb zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Elternteilprozessführung für die Klage gegen schulische Anordnungen setzt entweder die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge, eine gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis oder das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils voraus.
Das Elternrecht aus Art. 6 GG ist von beiden sorgeberechtigten Eltern in gemeinsamer Verantwortung auszuüben; gerichtliche Maßnahmen bedürfen grundsätzlich des Einverständnisses beider Eltern, sofern keine anderweitige Übertragung der Entscheidungsbefugnis vorliegt.
Für die Bewilligungsreife und die Entscheidung über Prozesskostenhilfe kommt es auf die Zeitpunktgeltung an: Der Antrag ist bewilligungsreif, wenn die vollständigen Unterlagen vorliegen und die Gegenpartei angehört ist; die PKH ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage von vornherein keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Ein Verwaltungsakt gilt als erledigt, wenn seine rechtliche Beschwerwirkung weggefallen ist (etwa durch Zeitablauf oder Eintritt des sachlichen Wegfalls); eine Anfechtungsklage gegen einen erledigten Verwaltungsakt ist regelmäßig unzulässig, und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt konkret drohende Wiederholungsgefahr oder sonstige berechtigte Interessen voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1002/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat lässt offen, ob dem Prozesskostenhilfegesuch bereits deshalb der Erfolg versagt bleiben muss, weil der Kläger zu 1. ohne Zustimmung der Mutter des Klägers zu 2. keine Befugnis zur Prozessführung zusteht. Dies kann mangels Vorliegens der familiengerichtlichen Akten derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Zweifel bestehen, weil die Mutter des Klägers zu 2. nach Aktenlage nicht mit dem Vorgehen des Klägers zu 1. gegen die für den Kläger zu 2. angeordnete Kurzbeschulung einverstanden ist. Der Kläger zu 1. hat bislang keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass er die elterliche Sorge allein ausüben darf oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden wäre (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine Alleinvertretungsmacht des Klägers zu 1. dürfte auch nicht aus § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleiten sein, da es sich weder bei der Klageerhebung noch bei der in dem angegriffenen Bescheid angeordneten Kurzbeschulung um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Der von dem Amtsgericht U. - Familiengericht - in einer Hinweisverfügung vom 24. November 2024 vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt der Senat nicht. Eine Prozessführungsbefugnis kann auch nicht für die von dem Kläger zu 1. auf Grundlage seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geführte Klage angenommen werden. Auch für diese bedarf es zumindest des Einverständnisses der Mutter des Klägers zu 2., woran es hier fehlt. Das Elternrecht aus Art. 6 GG steht ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen Ausübung zu (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1627 Satz 1, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das erfordert grundsätzlich eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Befugnisse auch in gerichtlichen Klageverfahren.
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Schulleiterin der Förderschule Geistige Entwicklung vom 14. November 2024 über die Anordnung der vorläufigen Kurzbeschulung des Klägers zu 2. in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamtes für die Stadt U. vom 3. Januar 2025 voraussichtlich unzulässig sei. Den Klägern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der angegriffene Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Februar 2025 erledigt gewesen und die aus ihm folgende Beschwer für die Kläger weggefallen sei. Es sei nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht anzunehmen, dass die Kläger das für eine Fortsetzungsfeststellungklage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse haben könnten.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife an. Bewilligungsreif ist ein Prozesskostenhilfeantrag regelmäßig, wenn der Rechtsschutzsuchende dem Gericht die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt und das Gericht die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 1 PKH 49.18 - juris Rn. 6.
Dies vorausgesetzt lag der hier maßgebliche Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung, zu dem das Verwaltungsgericht aber bereits zu Recht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Kläger verneint hat. Das Anfechtungsbegehren ist entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits zu diesem Zeitpunkt (10. Februar 2025) unzulässig gewesen, weil von dem streitigen Bescheid vom 14. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2025 keine rechtliche Beschwer mehr für die Kläger ausging und dieser sich im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt hatte.
Vgl. zur Erledigung eines Verwaltungsaktes: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 13.
Die von der Schulleiterin in dem Bescheid vom 14. November 2024 angeordnete vorläufige Kurzbeschulung des Klägers zu 2. galt ausdrücklich nur vom 15. November 2024 bis zum Zeitpunkt des Eingangs des schulärztlichen Gutachtens, das am 19. Dezember 2024 vorgelegen hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger bedurfte es keiner Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2024 durch die Beklagte mehr, weil dieser bereits im Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens unwirksam geworden war. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt nur solange wirksam bis er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die Kläger das für eine damit allenfalls in Betracht kommende Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht dargelegt haben. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen gegeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 6
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das mit dessen drohender Wiederholung begründet wird, setzt die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
StRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - juris Rn. 17 und vom 25. November 1986 - 1 C 10.86 - juris Rn. 11 f; Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 -juris Rn. 13, m. w. N.
Daran fehlt es hier. Für die Beurteilung des nachfolgend erlassenen Bescheids vom 2. Januar 2025 über die Anordnung einer Kurzbeschulung für den Kläger zu 2. sowie weiterer künftig denkbaren Bescheide sind andere tatsächliche und rechtliche Umstände maßgeblich als für den Bescheid vom 14. November 2024. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Kurzbeschulung in dem Bescheid vom 14. November 2024 war § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung (gleichlautend mit § 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW in der seit dem 1. August 2025 geltenden Fassung), der bei Gefahr im Verzug einen vorläufigen Schulbesuchsausschluss zulässt bis das nach § 53 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW in diesem Fall unverzüglich einzuholende amtsärztliche Gutachten vorliegt. Nachfolgende Anordnungen sind hingegen auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens und etwaiger weiterer Erkenntnisse zu treffen. So beruht bereits der Bescheid vom 2. Januar 2025 mit § 54 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG NRW auf einer anderen Rechtsgrundlage. Diese Norm ermöglicht einen vorübergehenden (oder dauernden) - keinen vorläufigen - Schulbesuchsausschluss auf Grund eines vorliegenden regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).