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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 716/25·09.01.2026

Beschwerde nach §68 GKG gegen Streitwertfestsetzung im Eilverfahren abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Erhöhung des Streitwerts im Eilverfahren von 14.025 € auf 132.000 € wegen erwarteten Jahresgewinns. Das OVG bestätigt die Festsetzung des Verwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs 2025 und anteiliger Kürzungen wegen örtlichem Anteil und Dreimonatsdauer. Hypothetische Folgeschäden bleiben außer Betracht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde nach § 68 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein obsiegender, nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter kann nach § 68 Abs. 1 GKG von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung betroffen sein, wenn er eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen hat, deren Wert die festgesetzte Streitwertgrenze übersteigt.

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Zur Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen verwaltungsrechtlichen Verfahren kann der erwartete Jahresgewinn nach Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs herangezogen und aufgrund örtlicher Auftragsanteile sowie der Dauer der Maßnahme anteilig zu kürzen sein.

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Bei der Streitwertermittlung sind mittelbare und rein hypothetische Folgeschäden (z. B. Schadenersatzforderungen, Mehrkosten durch Subunternehmer oder Reputationsverluste) unberücksichtigt, wenn ihr Eintritt ungewiss ist und sie nicht konkret wertmäßig beziffert werden können.

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Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog ist zulässig, weil die Eilentscheidung rechtlich die Hauptsache nicht endgültig entscheidet und lediglich eine vorläufige Rechtsposition begründet.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 3a RVG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1104/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 68 Abs. 1 GKG, mit der sie als nicht kos­tenpflichtige Verfahrensbeteiligte die Heraufsetzung des Streitwerts für das erstin­stanzliche Eilverfahren von 14.025,00 Euro auf 132.000,00 Euro begehrt, hat keinen Erfolg.

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Die Beschwerde ist zulässig. Ein obsiegender, nicht kostenpflichtiger Beteiligter ist ausnahmsweise von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung beschwert, wenn er ‑ wie hier von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin anwaltlich versi­chert ‑ mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen hat, deren Wert den festgesetzten Streitwert übersteigt. Denn dann kann er durch eine Streitwerterhöhung den Erstattungsbetrag erhöhen und sei­ne ei­gene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Mai 2024 ‑ 6 S 1860/23 - juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. September 2023 - 7 E 10597/23.OVG - juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 11 C 21.1420 - juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 22. September 2014 - 13 OA 147/14 - juris Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 15. Januar 2013 - 1 O 103/12 - juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 3 E 32/10 - juris Rn. 3.

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Die Beschwerde ist aber unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilverfahren, in dem die Antrag­stellerin beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungs­verfügung der Antragsgegnerin über die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin auf den städtischen Friedhöfen für drei Monate wiederherzustellen, zutreffend gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf 14.025,00 Euro festgesetzt.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die sich aus diesem Antrag ergebende Bedeu­tung der Sache in Anlehnung an Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs 2025 auf der Grundlage des von der Antragstellerin glaubhaft gemachten, erwarteten Jahresge­winns vor Steuern in Höhe von 132.000,00 Euro bestimmt. Diesen Wert hat es zu­treffend auf den Anteil (85 Prozent) der auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin auszuführenden Aufträge gekürzt (= 112.000,00 Euro), ihn wegen der zeitlichen Dauer der Untersagungsverfügung von drei Monaten geviertelt (= 28.050,00 Euro) und den sich hiernach ergebenden Betrag unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 halbiert (= 14.025,00 Euro).

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Hiergegen macht die Antragstellerin mit der Beschwerde erfolglos geltend, der Streitwert sei mit dem vollen Jahresbetrag des zu erwartenden Gewinns anzusetzen, weil bei (betriebs-)wirtschaftlich realistischer Betrachtung mit einem vollständigen Entfall des Jahresgewinns zu rechnen sei. Der Wegfall von 85 Prozent des erwarte­ten Gewinns habe Auswirkungen auf ihren gesamten Gewinn, da eine kurzfristige und vorübergehende Reduzierung von den für den erwarteten Gewinn maßgeblichen Betriebsausgaben nicht möglich sei. Zudem würde sich der erwartete Gewinn der Antragstellerin für das betreffende Jahr nicht nur pro rata temporis, also um den Zeit­raum der Untersagung, verringern, sondern aufgrund der handels- und steuerrecht­lich erforderlichen Ermittlung des Gewinns über ein gesamtes Jahr in Verbindung mit den negativen Auswirkungen der im Verfahren gegenständlichen Untersagung so­wohl auf die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben der Antragstellerin. Namentlich gehe es insbesondere um erforderlich werdende Schadenersatzzahlun­gen an Kunden, mit denen sie sich zuvor kontrahiert habe, Mehrkosten durch die Beauftragung von Subunternehmern mit der Ausführung ihrer Aufträge auf den städ­tischen Friedhöfen der Antragsgegnerin, Ansehens- und Reputationsverluste sowie einem nachlaufenden Nachfragerückgang, der sich nachteilig auf die Auftragslage der Antragstellerin ausgewirkt hätte.

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Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin ist mit dem festgesetzten Streitwert, der die sich aus dem Antrag der Antragstellerin ergebende unmittelbare Gewinnaus­wirkung einer obsiegenden Entscheidung erfasst, angemessen abgebildet. Die in Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs 2025 für die Streitwertfestsetzung vorgeschla­gene pauschalierte Heranziehung des erwarteten (Jahres-)Gewinns erlaubt eine praktikab­le Handhabung und vermeidet aufwändige Ermittlungen, umständliche Dif­ferenzie­rungen oder betriebswirtschaftliche Kalkulationen über einzelne Einnahmen- und/oder Ausgabenpositionen, die der Bedeutung der Streitwertfestsetzung als einer bloßen Nebenentscheidung nicht entsprechen. Mittelbare rein hypothetische wirt­schaftliche Auswirkungen (wie etwaige Schadenersatzzahlung oder Mehrkosten durch die Beauftragung von Subunternehmern sowie möglicherweise für die Auf­tragslage nachteilige Ansehensverluste), deren Eintritt ungewiss ist, bleiben bei der Streitwertermittlung außer Betracht; sie lassen sich auch vorab nicht konkret wert­mäßig beziffern. Ihre Berücksichtigung widerspräche der in Nr. 15.4 des Streitwertka­talogs 2025 angelegten Pauschalierung unter Zugrundelegung des (erzielten oder erwarteten) Gewinns.

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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Streitwert nach Nr. 1.5 Satz1 des Streitwertkataloges 2025 wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert, greift ebenfalls nicht durch. Die im Eilverfahren ergehende Entscheidung nimmt jedenfalls rechtlich die Hauptsache nicht vorweg. Sie ist in dem Sinne vorläufig, als der Bestand der Untersagungsverfü­gung vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt. Sie räumt der Antragstelle­rin nur eine ungesicherte, unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsachever­fahrens stehende Rechtsposition ein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 ‑ 13 E 802/13 - juris Rn. 6.

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Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).