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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 711/24·19.11.2024

Streitwert bei Einbürgerung: Beschwerde gegen Festsetzung auf 10.000 € zurückgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Streitwertfestsetzung im Einbürgerungsverfahren. Streitfrage war, ob der Streitwert nach dem Auffangwert (§52 GKG) oder nach Reduzierungsempfehlung des Streitwertkatalogs zu bemessen ist. Das OVG bestätigt den vom VG festgesetzten Streitwert von 10.000 € (doppelter Auffangwert). Eine Halbierung nach Ziff. 1.4 des Katalogs kommt nicht in Betracht, da die Klage auf Verpflichtung zur Einbürgerung gerichtet ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Einbürgerungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert auf 10.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; fehlt es an Anhaltspunkten, ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

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Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG beträgt 5.000 € und ist als Mindeststreitwert anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand keine konkreten Anhaltspunkte für die Festsetzung liefert.

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Bei Klagen, die auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichtet sind, ist der Streitwert in Anlehnung an die Senatspraxis und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs mit dem doppelten Auffangwert (10.000 €) zu bemessen.

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Eine Reduzierung des Streitwerts nach Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs (Hälfte) gilt nur, wenn lediglich die Bescheidung beantragt wird; ein Verpflichtungsantrag auf Einbürgerung rechtfertigt diese Reduzierung nicht.

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Beschlüsse über die Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG, soweit durch den Berichterstatter entschieden, sind unanfechtbar (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1382/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, über die das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet.

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Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen (sog. Auffangwert).

4

Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das auf die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband gerichtete Klageverfahren im Einklang mit der ständigen Senatspraxis, die Bedeutung einer Einbürgerung in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) für jeden Kläger mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2024 ‑ 19 E 246/24 ‑ juris Rn. 16,

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zu Recht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Streitwert ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren, weil es sich bei der Klage lediglich um eine Untätigkeitsklage gehandelt habe. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs empfiehlt eine Reduzierung des Streitwerts indessen nur, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird. Der Kläger hat jedoch mit dem (Haupt-) Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn innerhalb angemessener Zeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern, sein Klagebegehren von vornherein auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erstreckt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2024 ‑ 19 E 246/24 ‑ juris Rn. 14 ff., Rn. 18.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).