Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Eilverfahren zur Sonderpädagogik zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren festgesetzte Streitwert- und Kostenentscheidung sowie Fragen zur Prozesskostenhilfe. Das OVG lässt die Zulässigkeit der Beschwerde offen, hält sie aber jedenfalls für unbegründet. Es bestätigt die Streitwertfestsetzung nach §63 GKG (Auffangstreitwert 5.000 EUR, im Eilverfahren 2.500 EUR) und weist auf die Zuständigkeit des VG für PKH-/Kostenanträge hin; rückwirkende PKH nach Verfahrensende ist ausgeschlossen.
Ausgang: Die Beschwerde gegen die Streitwert- und Kostenfestsetzung im Eilverfahren wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht setzt den Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG fest, sobald es über den gesamten Streitgegenstand entscheidet.
In Verfahren über die sonderpädagogische Förderung ist wegen fehlender Zuordnung zu einem bestimmten Geldbetrag der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen; im vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Wert zu halbieren.
Fragen der Belehrung über Prozesskostenhilfe oder der Möglichkeit zur Rücknahme berühren die Streitwertfestsetzung nicht; über Anträge auf Nicht-Erhebung von Kosten (§ 21 GKG) und über Prozesskostenhilfe entscheidet das Verwaltungsgericht.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn der Antrag erstmals nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens gestellt wird.
Der festgesetzte Streitwert dient lediglich als Berechnungsgrundlage für Gerichtsgebühren und nicht als unmittelbar zu zahlender Betrag.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 220/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Streitwert für das Eilverfahren festgesetzt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Verwaltungsgericht den Streitwert unter anderem fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. 3. 2011 über den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. 2. 2011 unbedingt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entschieden. Auf die vom Antragsteller angesprochenen Aspekte, ob das Verwaltungsgericht ihn auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Eilverfahren hinweisen und Gelegenheit zur Rücknahme geben musste, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sie haben allenfalls im Verfahren auf Nichterhebung von Kosten (§ 21 GKG) Relevanz. Über einen dahingehenden Antrag des Antragstellers entscheidet nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dieses entscheidet auch über den mit der Beschwerde des Antragstellers nachträglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens kein Raum ist, wenn der Prozesskostenhilfeantrag erstmals nach Beendigung des Verfahrens gestellt wird.
Die Streitwertfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats. Danach ist in Verfahren, die die sonderpädagogische Förderung eines Schülers betreffen, der Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes von 5.000 Euro festzusetzen, weil das Begehren des Schülers und/oder seiner Eltern in derartigen Verfahren nicht einem bestimmten Geldbetrag zugeordnet werden kann. Dieser Betrag ist in vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte und damit auf 2.500 Euro festzusetzen, weil im Eilverfahren lediglich eine vorläufige Entscheidung getroffen wird.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der festgesetzte Streitwert nicht der vom Antragsteller zu zahlende Betrag ist. Vielmehr bildet die Festsetzung lediglich die Berechnungsgrundlage für die wesentlich niedrigeren Gerichtsgebühren.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).