Vertretungszwang (§67 Abs.4 VwGO) gilt für Beschwerden gegen Rechtswegverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Rechtswegverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ein. Das OVG Nordrhein‑Westfalen hielt die Beschwerde zwar für statthaft, wertete sie jedoch als unzulässig, weil der Kläger ohne Prozessbevollmächtigten vorgetragen hatte. Das Gericht stellte klar, dass der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO auch für Beschwerden nach § 17a Abs. 2 GVG gilt; nur im Prozesskostenhilfeverfahren besteht eine Ausnahme. Die Beschwerde wurde auf Kosten des Klägers verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Rechtswegverweisungsbeschluss als unzulässig verworfen, da sie dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprach.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.
Beschwerden, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, unterliegen grundsätzlich dem Vertretungszwang; die Möglichkeit, gleichartige Erklärungen beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zur Niederschrift einzureichen, befreit nicht von der Vertretungspflicht.
Eine Ausnahme vom Vertretungszwang ist nur im Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen; in allen übrigen Angelegenheiten besteht Vertretungspflicht.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig und kann vom Oberverwaltungsgericht verworfen werden.
Zitiert von (4)
1 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2395/08
Leitsatz
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Rechtswegverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 GVG ist nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 146 ff. VwGO statthaft, aber unzulässig.
Sie genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Auf die im Mai 2009 erhobene Beschwerde des Klägers gegen den ebenfalls in diesem Monat zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist diese Vorschrift in ihrer vom 1. 7. 2008 bis zum 4. 8. 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2840) anzuwenden. Nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 dieser Fassung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Kläger hat die Beschwerde selbst erhoben, sich dabei also keines Vertreters bedient.
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG. Solche Beschwerden sind insbesondere nicht mehr nach den §§ 173 VwGO, 78 Abs. 3 (bis 31. 8. 2009: Abs. 5) ZPO deshalb vom Vertretungszwang ausgenommen, weil der Beschwerdeführer sie nach § 147 Abs. 1 VwGO beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen kann. Denn in den zum 1. 7. 2008 eingefügten §§ 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Mit diesen Änderungen verfolgte der Gesetzgeber erklärtermaßen die Absicht, eine Ausnahme vom Vertretungszwang "nur" noch im Prozesskostenhilfeverfahren vorzusehen, das er in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Ausnahme ausdrücklich normiert hat. "In allen übrigen Angelegenheiten", so heißt es in der Gesetzesbegründung, "besteht künftig Vertretungszwang".
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrs. 16/3655, S. 97; dazu Schenke, NVwZ 2009, 801 (802).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).