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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 674/22·08.12.2022

Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen: Eheschluss 1908 im Schutzgebiet Togo unwirksam

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Privatrecht/Kollisionsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gegen die Zurückweisung ihrer Feststellungsklage. Zentrales Rechtsthema war die Wirksamkeit einer 1908 im Schutzgebiet Togo geschlossenen Ehe und die darauf gestützte Erfolgsaussicht der Klage. Das Verwaltungsgericht hat die PkH ablehnend entschieden, was das OVG bestätigt: Es fehlt an hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die Ehe nach deutschem Recht nicht wirksam ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, da die Ehe von 1908 nach deutschem Recht nicht wirksam ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die begehrte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt.

2

Bei Eheschließungen in ehemaligen deutschen Schutzgebieten ist für die Wirksamkeit vorrangig die spezielle Kollisionsvorschrift des Schutzgebietsgesetzes (§ 7 in der Bekanntmachung 1900) maßgeblich und nicht Art. 11 Abs. 1 S. 2 EGBGB 1896 in der bis 31.8.1986 geltenden Fassung.

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Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Ehe nach deutschem Recht wirksam ist, so begründet dies mangelnde Erfolgsaussichten der auf Feststellung der Wirksamkeit gerichteten Klage.

4

Beschlüsse, mit denen über Prozesskostenhilfe oder deren Beschwerde entschieden wird, können nach Maßgabe des VwGO unanfechtbar sein, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB§ 7 Schutzgebietsgesetz§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 550/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihre Beschwerde hiergegen hat die Klägerin nicht begründet, ebenso wenig ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2021. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere galt für die Wirksamkeit der Eheschließung des deutschen Urgroßvaters der Klägerin im damaligen „Schutzgebiet Togo“ im Jahr 1908 nicht die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung, sondern die Sondervorschrift des § 7 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (RGBl. S. 812), wie das Verwaltungsgericht in dem vom Vater der Klägerin geführten Verfahren zutreffend festgestellt hat.

3

VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2001 ‑ 10 K 4602/98 ‑, n. v., S. 6 des Urteils; zu Art. 11 EGBGB 1896 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2005 ‑ 19 E 165/04 ‑, juris, Rn. 15.

4

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit Recht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung zwischen dem deutschen Urgroßvater der Klägerin und ihrer Urgroßmutter vorliegen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).