Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Prüfungsrecht auf 7.500 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die vom Verwaltungsgericht auf 7.500 € festgesetzte Streitwertentscheidung im Verfahren um die Bewertung einer Staatsprüfungsleistung und verlangte Herabsetzung auf 5.000 €. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigt die Heranziehung von § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 SW-Katalog zur Bemessung, weil die Note zum Nichtbestehen der Prüfung führte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 7.500 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht kann vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, wenn die angefochtene Streitwertentscheidung ebenfalls eine Einzelrichterentscheidung war und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Bei der Streitwertfestsetzung in verwaltungsrechtlichen Prüfungsangelegenheiten ist § 52 Abs. 1 GKG heranzuziehen; die Bemessung kann sich an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs orientieren, wobei die rechtliche Folge der Prüfungsbewertung (z. B. Nichtbestehen) maßgeblich für die Höhe ist.
Ein Kostenausspruch in Beschlussverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; dabei kann das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei sein, während außergerichtliche Kosten regelmäßig nicht erstattungsfähig sind.
Beschlüsse nach den Regelungen des GKG über Streitwertfestsetzungen und das Beschwerdeverfahren können gemäß den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dies vorsehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2464/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die zulässige Beschwerde, mit der der Beklagte eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 7.500 Euro festgesetzten Streitwertes auf 5.000 Euro begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) zu Recht auf 7.500 Euro festgesetzt, weil die Klägerin aufgrund der Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Wirtschaftswissenschaften mit der Note mangelhaft die Voraussetzungen für das Bestehen der Ersten Staatsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 LPO nicht erfüllt hat.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).