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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 6/22·06.01.2022

Streitwertbeschwerde wegen Kostenfestsetzung verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Festsetzung des Streitwerts für ein erstinstanzliches Eilverfahren, da er lediglich Prozesskostenhilfe beanstandet habe. Das Gericht stellt fest, dass der Streitwert der Betrag ist, den der Antragsteller an Prozesskosten zu tragen hat, und die Beschwerde daher unzulässig ist. Zudem fehlt es an Anhaltspunkten für einen isolierten PKH-Antrag; die Beschwerde wird verworfen.

Ausgang: Die Streitwertbeschwerde wird mangels Zulässigkeit und wegen fehlender Erfolgsaussichten verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Beschwerdegegenstands der Betrag, den der Antragsteller nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung an Prozesskosten zu tragen hat.

2

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt.

3

Eine Antragsschrift ist nach dem Empfängerhorizont (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) auszulegen; eine Auslegung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag für einen erst später zu stellenden Eilantrag setzt erkennbare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Erklärungswillen voraus.

4

Die Zurücknahme eines Antrags reduziert die zu zahlende Gerichtsgebühr nach den Vorschriften des Kostenverzeichnisses entsprechend; maßgeblich ist die nach Zurücknahme verbleibende Gebührenschuld.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 88§ VwGO § 122 Abs. 1§ VwGO § 123§ GKG § 68 Abs. 1 Satz 1§ 123 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 676/21

Leitsatz

1. Macht ein Antragsteller mit einer Streitwertbeschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe keinen Streitwert festsetzen dürfen, weil er keinen Gerichtskosten auslösenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt habe, ist Wert des Beschwerdegegenstands im Sinn des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG der Betrag, den der Antragsteller nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung an Prozesskosten zu tragen hat.

2. Eine Auslegung einer Antragsschrift im Sinn eines sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrags für einen erst später (nach deren Bewilligung) noch zu stellenden Eilantrag, dessen Entwurf nur zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen soll, setzt erkennbare Anhaltspunkte für einen dahingehenden Erklärungswillen voraus.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller eine ersatzlose Aufhebung der Streitwertfestsetzung in Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses für das durch sinngemäße Antragsrücknahme beendete erstinstanzliche Eilverfahren mit der Begründung, mit seinem Schriftsatz vom 6. November 2021 keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt, sondern nur Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag beantragt zu haben. Die mit diesem Schriftsatz „beabsichtigte einstweilige Anordnung“ habe „dabei als ein Entwurf“ gegolten, wie sich aus dem Betreff „PKH-Antrag gemäß dem § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO, über dem zuerst zu entscheiden ist.“ sowie aus dem Hinweis auf Seite 2 ergebe, dass über den Prozesskostenhilfeantrag vorher zu entscheiden sei.

4

Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Diese Voraussetzung fehlt. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt hier nur 59,50 Euro. Macht der Antragsteller nach dem Vorstehenden geltend, das Verwaltungsgericht habe keinen Streitwert festsetzen dürfen, weil er keinen Gerichtskosten auslösenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt habe, ist Wert des Beschwerdegegenstands im Sinn des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG der Betrag, den der Antragsteller nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung an Prozesskosten zu tragen hat. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 2.500,00 Euro beträgt die 1,5-fache Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren 178,50 Euro (119,00 Euro x 1,5, Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Diese Gebühr ermäßigt sich durch Zurücknahme des Antrags auf 0,5, also 59,50 Euro (Nr. 5211 Nr. 1 Buchstabe b des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

5

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Mit ihr versucht der Antragsteller, seiner Antragsschrift vom 6. November 2021 nachträglich einen Inhalt beizulegen, für den es bei einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung nach Maßgabe der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO objektiv keine Grundlage gibt. Er hat darin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den in den Nrn. 1 bis 4 einzeln aufgezählten Anträgen unbedingt gestellt und zusätzlich dazu im Anschluss an die Aufzählung dieser Einzelanträge Prozesskostenhilfe mit der Klarstellung beantragt, dass über diesen Antrag „vorher zu entscheiden“ sei. Eine Auslegung dieser Antragsschrift in dem von ihm nunmehr mit der Streitwertbeschwerde erstmals vertretenen Sinn eines sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrags für einen erst später (nach deren Bewilligung) noch zu stellenden Eilantrag, dessen Entwurf nur zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen soll, setzt erkennbare Anhaltspunkte für einen dahingehenden Erklärungswillen voraus.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 ‑ 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22, juris, Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2021 ‑ 2 O 117/20 ‑, juris, Rn. 14 f.

7

Daran fehlt es. Die Antragsschrift vom 6. November 2021 enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Kennzeichnung als Entwurf oder eine sonstige Erklärung des Inhalts, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst künftig für die Zeit nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe angekündigt sein soll. Im Gegenteil hat der Antragsteller abschließend unter 5. der Antragsschrift bekräftigt, dass dem Antragsgegner ein Handeln im Sinn der erwähnten Einzelanträge „ab sofort zu untersagen“ sei, „um eine weitere Eskalation zu vermeiden und damit noch schlimmeres zu verhindern“. Seine mehrfache Bitte, über den Prozesskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden, rechtfertigt entgegen seiner Auffassung ebenfalls keine Auslegung im Sinn eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags.

8

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).