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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 620/08·28.01.2009

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einbürgerungsverfahren abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Einbürgerungsverfahren. Das Gericht hält die Beschwerde für unbegründet, da die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Ein behaupteter Vertrauensschutz begründet keinen Einbürgerungsanspruch, weil die zugrunde liegende Verwaltungspraxis rechtswidrig war und bloße mündliche Eindrücke keine verlässliche Zusicherung darstellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einbürgerungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gesetzesänderungen, die die Zuständigkeit für Verwaltungsaufgaben übertragen, tritt die neu zuständige Behörde in laufende, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren kraft Gesetzes an die Stelle der bisherigen Behörde.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt diese nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, ist die Ablehnung der PKH gerechtfertigt.

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Eine zuvor praktizierte Verwaltungspraxis, die rechtswidrig ist, begründet keinen Anspruch auf Einbürgerung und verpflichtet die Behörde nicht, ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben.

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Zur Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens in eine Einbürgerungszusage bedarf es objektiv nachvollziehbarer, klarer und verbindlicher Zusagen; bloße Eindrücke oder informelle Hinweise der Bediensteten ohne Klärung weiterer Voraussetzungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 8 StAG§ 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 ZustVO NRW§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ AufenthG auf die §§ 4 Abs. 3, 8 und 10 StAG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 266/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Als Beklagten des Klageverfahrens sieht der Senat nicht mehr die Bezirksregierung R., sondern den Bürgermeister der Stadt R. an. Das Verwaltungsgericht wird das Rubrum des Klageverfahrens entsprechend zu ändern haben. Für das vorliegende PKH-Beschwerdeverfahren führt der Senat schon vorab nachrichtlich den Bürgermeister der Stadt R. als Beklagten. Er ist seit dem 1. Juli 2008 für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sachlich zuständig (§ 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (ZustVO NRW) vom 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468)). Mit dieser Neuregelung hat die Landesregierung diese sachliche Zuständigkeit von den Bezirksregierungen auf die kommunalen Einbürgerungsbehörden übertragen (vorher: § 1 Abs. 2 ZustVO NRW 2004). In anhängigen Gerichtsverfahren, die am Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren und in denen die Bezirksregierung als zuvor zuständige Behörde Beklagte war, ist mit dem Inkrafttreten der neuen ZustVO NRW die kommunale Einbürgerungsbehörde im Wege eines gesetzlichen Parteiwechsels an die Stelle der Bezirksregierung getreten.

3

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1985 ‑ 1 C 45.82 ‑, BVerwGE 72, 291, juris, Rdn. 15; BWVGH, Urteil vom 5. Juni 2003 ‑ 13 S 1181/01 ‑, juris, Rdn. 31.

4

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

5

Der Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung beruft, verleiht ihm weder einen Einbürgerungsanspruch noch muss der Beklagte ihn in seine Ermessensentscheidung nach § 8 StAG einstellen. Denn die Verwaltungspraxis, in deren Fortbestehen der Kläger seiner Sachdarstellung zufolge vertraut hat, war rechtswidrig. Sie bestand in der Anrechnung von Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsgestattung auch während eines erfolglos gebliebenen Asylverfahrens nach Nr. 4.3.1.2 Buchstabe d) der VAH-StAG des Bundesinnenministeriums vom 10. Dezember 2004, sofern der Einbürgerungsbewerber auch eine Niederlassungserlaubnis unter Anrechnung dieser Zeiten erhalten hatte (was beim Kläger der Fall war). Diese Verwaltungspraxis hat das Bundesinnenministerium mit Erlass vom 24. Juli 2007 zu Recht beendet, nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Anrechnungsregeln des AufenthG auf die §§ 4 Abs. 3, 8 und 10 StAG keine Anwendung finden können (Klageerwiderung der Bezirksregierung R. vom 30. Januar 2008).

6

BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 ‑ 5 C 8.06 ‑, BVerwGE 128, 254, juris, Rdn. 10.

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Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob sich ein Einbürgerungsanspruch aus Vertrauensschutz ergeben kann, der unterhalb des Instituts der Einbürgerungszusicherung lediglich darauf gründet, dass Bedienstete des Beklagten beim Kläger anlässlich seines Deutschtests am 17. April 2007 „den Eindruck erweckt haben“, „dass er bei Bestehen dieses Testes die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen erhält“. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung musste der Beklagte ihn nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass seine Einbürgerung nicht nur vom Bestehen des Deutschtests, sondern auch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Nach Aktenlage waren diese weiteren Voraussetzungen auch am 17. April 2007 noch nicht alle geklärt. Vielmehr gingen der BZR-Auszug erst am 23. April 2007 und die Stellungnahmen von Polizei und Staatsschutz erst am 24. April und 25. Mai 2007 beim Beklagten ein. Angesichts dieser Umstände ist es auch in tatsächlicher Hinsicht überwiegend zweifelhaft, dass Bedienstete des Beklagten dem Kläger die Einbürgerung am 17. April 2007 mündlich definitiv zugesagt haben sollen. Denkbar ist allenfalls ein Hinweis auf die damals noch praktizierte Anrechnung von Gestattungszeiten, der aber, wie ausgeführt, schutzwürdiges Vertrauen nicht zu begründen vermochte.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).