Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 615/23·09.11.2023

Prozesskostenhilfebeschwerde wegen Nichtvorlage aktueller Unterlagen abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung bzw. die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Es geht um die Frage, ob er die Unzumutbarkeit der Kostentragung glaubhaft gemacht hat. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil der Kläger einer Aufforderung zur Vorlage aktueller Unterlagen nicht nachgekommen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers mangels glaubhafter Darlegung der Bedürftigkeit abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft darlegt, die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Erfüllt der Antragsteller eine gerichtliche Aufforderung nicht, innerhalb einer gesetzten Frist aktuelle Unterlagen zur Darlegung seiner Bedürftigkeit vorzulegen, kann die Prozesskostenhilfebeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

3

Die Beurteilung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe erfolgt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache; hinreichende Erfolgsaussichten ersetzen nicht die erforderliche Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Prozesskostenhilfebeschwerde richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; bei Zurückweisung hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1470/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das gilt unabhängig von der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Klage im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auf deren Fehlen das Verwaltungsgericht seinen angefochtenen Beschluss gestützt hat. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, im Sinn der letztgenannten Bestimmung die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können. Er hat die seinem Prozessbevollmächtigten übermittelte Aufforderung des Berichterstatters in der Verfügung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 6. Oktober 2023 bis heute unbeantwortet gelassen, binnen drei Wochen aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).