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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 614/16·16.07.2017

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren (VV RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat gab der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung in Teilen statt und änderte die Kostenfestsetzung. Streitgegenstand war die korrekte Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren nach der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG (alte Fassung). Das Gericht stellte fest, dass bei einheitlichem gerichtlichen Gegenstand auf den Gesamtwert abzustellen ist und die Anrechnung die 0,75-Obergrenze nicht überschreiten darf. Die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Erinnerung teilweise stattgegeben: Kostenfestsetzung insoweit geändert (Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren korrigiert), sonst zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren nach Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG (vor dem 1.8.2013) ist auf den Wert des Gegenstands abzustellen, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist; bei einheitlichem gerichtlichen Gegenstand sind mehrere vorgerichtliche Gebühren nicht gesondert je für einzelne Vorverfahren zur Hälfte anzurechnen.

2

Die Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren erfolgt halbiert, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75; eine kumulative Anrechnung, die zu einer Überschreitung dieser Obergrenze oder zum vollständigen Wegfall der gerichtlichen Verfahrensgebühr führt, ist unzulässig.

3

Sind mehrere vorgerichtliche Geschäftsgebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgeblich.

4

Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet, soweit der Urkundsbeamte die Anrechnungsregelungen fehlerhaft anwendet und dadurch die gerichtliche Verfahrensgebühr zu niedrig festsetzt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 JustG NRW§ 164 VwGO§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5831/13

Tenor

Der Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2016 werden teilweise geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Senatsbeschluss vom 8. März 2016 vom beklagten Land an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 5.857,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2016 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und das beklagte Land zu 56 %.

Gründe

2

Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrich tern. Denn die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen den Be schluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).

3

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. Juni 2016(eG A 207) zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Ihm steht für seine vor dem 1. August 2013 im gerichtlichen Verfahren erbrachte Tätigkeit eine um 260,67 Euro hö here, nach dem Streitwert von 15.000,00 Euro entstandene 1,3-fache Verfah rens ge bühr in Höhe von 437,80 Euro (367,90 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 69,90 Euro) nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung zu. Zu Un recht hat der Urkundsbeamte diese Gebühr mit lediglich 177,13 Euro (148,85 Euro zu züglich Umsatzsteuer in Höhe von 28,28 Euro) in Ansatz gebracht. Dieser Fest set zung liegt eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit einem zu hohen Anrechnungsbetrag zugrunde.

4

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG in der vor dem 1.  August 2013 gel ten den Fassung wird eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 zur Hälf te, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrens ge bühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit jene Gebühr „wegen des sel ben Gegenstands“ entsteht. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die An rech nung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend (Satz 2). Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Ver fah rens ist (Satz 3).

5

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens im Sinn des Satzes 3 war hier die mit einer einzigen Klageschrift erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die drei erledigten schulordnungsrechtlichen Verfügungen vom 20. November und 7. Dezember 2012 sowie vom 29. Januar 2013, für die das Verwaltungsgericht jeweils den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro, insgesamt also einen Streitwert von 15.000,00 Euro festgesetzt hat (Streitwertbeschluss zum Urteil vom 27. November 2013). Nach diesem einheitlichen Gegenstand erfolgt gemäß Satz 3 auch die hälftige An rechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung) nach Satz 1, obwohl für das Widerspruchsver fah ren unstreitig drei einzelne 1,3-fache Geschäftsgebühren nach dem Streitwert von jeweils 5.000,00 Euro entstanden sind (Kostenfestsetzungsantrag vom 10. März 2016, dem der Urkundsbeamte insoweit ohne Einschränkung gefolgt ist). Nach dem ein heitlichen Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 Euro auch für das Widerspruchs verfahren ergibt sich ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 367,90 Euro (0,65-fa cher Satz der Geschäftsgebühr in Höhe von 566,00 Euro) und eine verbleibende ge richtliche Verfahrensgebühr in Höhe von ebenfalls 367,90 Euro.

6

Der Urkundsbeamte und das Verwaltungsgericht haben den Anrechnungsbetrag mit 586,95 Euro hiernach zu hoch und die danach verbleibende gerichtliche Verfahrensgebühr mit 148,85 Euro entsprechend zu niedrig festgesetzt. Ihre hierfür gegebene Begründung, es seien alle drei vorgerichtlichen Geschäftsgebühren aus einem Gegen standswert von je 5.000,00 Euro zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für das gerichtliche Verfahren anzurechnen, ist unzutreffend. Sie lässt Satz 3 der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (in der vor dem 1. August 2013 gel ten den Fassung) außer Betracht. Dasselbe gilt für das Argument des Verwaltungsgerichts, auf den hier vorliegenden Fall mehrerer Streitgegenstände sei Satz 1 der Vorbe merkung 3 Abs. 4 VV RVG anzuwenden, der durch die Verwendung des Begriffs „so weit“ klarstelle, dass jeder einzelne vorgerichtliche Streitgegenstand hälftig an zu rech nen sei. Gegen diese Anrechnungsmethode hat der Prozessbevollmächtigte des Klä gers zu Recht eingewandt, sie verstoße gegen die Anrechnungsobergrenze des 0,75-fachen Gebührensatzes nach Satz 1 und könne bei noch höherer Anzahl einzel ner anzurechnender vorgerichtlicher Geschäftsgebühren sogar zum vollständigen Weg fall der gerichtlichen Verfahrensgebühr führen.

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Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Kläger mit ihr eine weiter gehende Erhöhung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr auf 642,78 Euro (540,15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 102,63 Euro) nach Nr. 3100 VV RVG begehrt (Verringerung des Anrechnungsbetrages von 367,90 Euro auf 195,65 Euro). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Satz 3 der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung: Satz 2) entgegen der Auf fassung des Klägers ausschließlich den hier nicht vorliegenden Fall regelt, dass im vorgerichtlichen Verfahren wegen desselben Streitgegenstandes mehrere Ge büh ren nach Teil 2 entstehen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einer Streit wert festsetzung sieht der Senat ab, weil die Festgebühr nach Nr. 5502 KV in Höhe von 60,00 Euro im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die Stelle einer Wertgebühr nach den §§ 3, 34 GKG tritt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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