Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss wegen Vertretungsmangel verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des VG ein; die Beschwerde wurde vom OVG als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden war. Das Gericht stellte zudem materiell fest, dass die Zivilgerichte für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuständig sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; eine Zulassung zum BVerwG erfolgte nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Vertretungserfordernis als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Nichtzulassung zum BVerwG
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden vor dem Oberverwaltungsgericht sind gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu vertreten; hiervon erfasste Prozesshandlungen sind ohne die erforderliche Vertretung unzulässig.
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für die Einlegung von Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 17a Abs. 3 GVG.
Zur wirksamen Prozessvertretung genügt nicht das bloße Auftreten im Geschäftsverkehr als „Rechtsanwalt“; erforderlich ist die Eintragung bzw. Zulassung als Rechtsanwalt nach den einschlägigen Verzeichnissen.
Schadensersatzansprüche gegen Amtsträger wegen Amtspflichtverletzung sind nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB regelmäßig der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte zuzuweisen; der Verwaltungsrechtsweg ist in solchen Fällen nicht gegeben.
Die Nichtzulassung einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG und ist zu versagen, wenn diese nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 260/26
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, da sie unter Verstoß gegen das Vertretungserfordernis aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 VwGO eingelegt worden ist. Danach müssen sich Beteiligte u. a. in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte in diesem Sinne sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nur Rechtsanwälte und die dort bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG.
Vorliegend hat die allein sorgeberechtigte Mutter der Klägerin der „Rechtsanwälte O. GbR“ am 4. Januar 2026 eine Prozessvollmacht erteilt. Der als Rechtsanwalt im Geschäftsverkehr auftretende A. U. O. hat unter seinem Kanzleibriefkopf am 27. Januar 2026 die Beschwerde eingelegt. Ausweislich des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 25. Februar 2026 und dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer wird Herr A. U. O. jedoch nicht als zugelassener Rechtsanwalt geführt.
Unabhängig davon bliebe die Beschwerde aber auch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Zivilgerichte nach Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 839 BGB sowie § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz sachlich zuständig sind und der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gesetzlich bestimmten Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).