Gegenstandswertfestsetzung für PKH-Beschwerde bei Einbürgerung auf 10.000,00 €
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro fest. Entscheidend war die Streitwertbemessung für ein Einbürgerungsverfahren. Das Gericht führte aus, dass sich der Gegenstandswert im PKH-Verfahren nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert richtet (§23a RVG) und verwies auf den Streitwertkatalog und den doppelten Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG. Der Festsetzungsbeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das PKH-Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht des Rechtszugs setzt auf Antrag den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen (vgl. §33 Abs.1 RVG).
Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; der Wert der Hauptsache und der des Verfahrens werden nicht zusammengerechnet (§23a Abs.1–2 RVG).
Für PKH-Beschwerdeverfahren fallen die Gerichtsgebühren nicht nach Streitwert, sondern als Festgebühr an (Nr.5502 des Kostenverzeichnisses zu §3 Abs.2 GKG).
Bei der Streitwertbemessung für Einbürgerungsverfahren kann die Bedeutung der Einbürgerung in Anlehnung an den Streitwertkatalog (Nr.42.1) und den doppelten Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG zugrunde gelegt werden.
Ein Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG ist unanfechtbar (§33 Abs.4 Satz3 RVG).
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3328/13
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den Gegenstandswertfestsetzungsantrag durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gerichtsgebühren für das PKH-Beschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem Streitwert, sondern für es fällt die Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro an (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Entsprechend seiner ständigen Praxis hat der Senat deshalb im Beschluss vom 28. Oktober 2014 nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG von einer Streitwertfestsetzung abgesehen.
Nach § 23a Abs. 1 Halbsatz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (Abs. 2). Der für die Hauptsache maßgebende Wert beträgt 10.000,00 Euro. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).