Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung nach Zurücknahme einer Klage gegen eine Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung. Zentral war, ob der Auffangstreitwert anzusetzen ist und ob die Entscheidung von einem Einzelrichter hätte getroffen werden dürfen. Das OVG bestätigt den Streitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG (bei vorläufigem Rechtsschutz halbiert) und verwirft die Beschwerde als unbegründet; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 und § 68 GKG erstreckt sich auch auf erstinstanzliche Berichterstatterentscheidungen gemäß § 87a VwGO.
Bei Verfahren gegen behördliche Ordnungsverfügungen zur Durchsetzung der Schulpflicht bemisst sich der Streitwert mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Auffangstreitwert grundsätzlich zu halbieren.
Der nachträgliche Eingang von Unterlagen ändert die bereits unterschriebene Streitwertfestsetzung nicht, wenn das Gericht die zugrundeliegende Ordnungsverfügung ohnehin unterstellt hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3876/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Diese Vorschriften finden nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf eine erstinstanzliche Einzelrichterentscheidung nach § 6 VwGO Anwendung, sondern auch auf eine erstinstanzliche Berichterstatterentscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO.
OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2022 ‑ 19 E 899/21 -, juris, Rn. 2, vom 28. Mai 2021 ‑ 19 E 311/21 -, juris, Rn. 1, vom 6. Juli 2020 ‑ 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1, und vom 23. Oktober 2018 ‑ 13 E 737/18 ‑, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. April 2014 ‑ 1 S 400/14 ‑, juris, Rn. 2 ff.; vgl. zum Streitstand Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87a Rn. 19; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2019 ‑ OVG 3 L 36.19 , juris, Rn. 4, alle m. w. N.
Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Streitgegenstand des durch Klagerücknahme vom 11. Juli 2022 beendeten erstinstanzlichen Klageverfahrens war die mit Ordnungsverfügung des staatlichen Schulamts für die Stadt C. vom 24. Mai 2022 ergangene Schulbesuchsaufforderung betreffend den Sohn M. mit Zwangsgeldandrohung im Sinn des § 41 Abs. 5 SchulG NRW.
In gerichtlichen Verfahren gegen behördliche Ordnungsverfügungen zur Durchsetzung der Schulpflicht bemisst sich der Streitwert mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anhand des Auffangstreitwerts im Sinn des § 52 Abs. 2 GKG.
Zur Streitwertfestsetzung anhand des Auffangstreitwerts, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings halbiert wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 ‑ 19 B 1973/21 -, juris, Rn. 25, und vom 29. November 2021 ‑ 19 B 1492/21 -, juris, Rn. 12 ff.
Da es sich bei der zwischenzeitlich zurückgenommenen Klage um ein gerichtliches Hauptsacheverfahren handelt, hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend mit 5.000,00 Euro bemessen. Andere Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts sind nicht ersichtlich und werden auch im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Festsetzung des Streitwerts den „tatsächliche[n] Streitwert“ berücksichtigen können, weil sie die Ordnungsverfügung zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 18. Juli 2022 bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2022 nachgereicht hätten, ist nach Aktenlage nachvollziehbar, bleibt aber ohne Auswirkung auf die Streitwertfestsetzung. Zu Unrecht legen die Kläger dabei offenbar zugrunde, ihre beiden Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 11. Juli 2022 (Rücknahmeschreiben und Übersendungsschreiben mit der beigefügten ersten Seite der Ordnungsverfügung) seien auch zeitgleich beim Verwaltungsgericht eingegangen. Ausweislich der beiden Eingangsstempel ging aber am 18. Juli 2022, dem Tag der Signatur des Einstellungsbeschlusses mit der Streitwertfestsetzung, nur das Rücknahmeschreiben beim Verwaltungsgericht ein, das andere Schreiben erst am darauffolgenden 19. Juli 2022. So lag dem Verwaltungsgericht die erste Seite der angefochtenen Ordnungsverfügung noch nicht vor, als es am Nachmittag des 18. Juli 2022 den angefochtenen Streitwertbeschluss signierte. Dieser spätere Eingang war aber auch ohnehin unerheblich, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich unterstellt hat, der Klage liege eine solche Ordnungsverfügung zugrunde.
Der weitergehende – wenngleich in der Sache zutreffende – Hinweis der Kläger, dass ihre Klage nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen sei, hat keine Relevanz für den Streitwert der gleichwohl wirksam erhobenen und lediglich unzulässigen Klage. Dies gilt auch, wenn die Klage – wie vorliegend – später zurückgenommen wird. Folge dessen ist lediglich, dass sich die (auf Basis des unveränderten Streitwerts bemessenen) Gerichtskosten reduzieren, vgl. Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).