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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 59/22·23.01.2022

Anhörungsrüge gegen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge nach §69a GKG gegen den unanfechtbaren Streitwertbeschluss des Senats. Zentrale Frage war, ob die Rüge einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß darlegt. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie sich nur gegen eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen richtet und somit keine Entscheidungserheblichkeit ergibt. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anhörungsrüge nach §69a GKG ist statthaft, kann aber nach §69a Abs.4 Satz2 GKG als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht in der gesetzlich geforderten Form die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes enthält.

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Die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes fehlt regelmäßig, wenn die Rüge sich ausschließlich gegen eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen der Entscheidung richtet.

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Eine Begründung, mit der eine Entscheidung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen wird, kann den Beschluss selbstständig tragen, sodass Einwendungen gegen andere Begründungszweige nicht entscheidungserheblich sind.

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Die Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §69a Abs.6 GKG; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ GKG § 69a§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG§ 69a Abs. 4 Satz 1 GKG§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 676/21

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG, wenn sie sich gegen nur eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung richtet.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den unanfechtbaren Streitwertbeschwerdebeschluss 19 E 6/22 des Senats vom 7. Januar 2022 ist nach § 69a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft, aber nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG als unzulässig zu verwerfen. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG darlegt.

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Diese Voraussetzung erfüllt die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 15. Januar 2022 nicht. Der Antragsteller rügt darin einen Gehörsverstoß des Senats ausschließlich in Bezug auf seine Ausführungen zur Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde. Selbst wenn diese Rüge auf einen Gehörsverstoß führte, fehlte diesem die Entscheidungserheblichkeit im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG. Denn der Senat hat die Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als unzulässig verworfen. Diese Begründung trägt den Streitwertbeschwerdebeschluss selbstständig.

4

Zur selbstständig tragenden Mehrfachbegründung bei Rechtsmitteln vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 ‑ 4 BN 7.21 ‑, juris, Rn. 5, vom 13. April 2021 ‑ 1 B 1.21 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1784/21.A ‑, demnächst in juris.

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Gegen diese Begründung hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge keinen Einwand erhoben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 69a Abs. 6 GKG.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 69a GKG keine Gerichtsgebühr anfällt (vgl. für Anhörungsrügen nur nach § 152a VwGO die Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro nach Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).