Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in Asylsache als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Asylverfahren wurde vom OVG NRW verworfen. Das Gericht stellte fest, dass Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG gemäß §80 AsylG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Zudem sei die Beschwerde verspätet eingelegt worden; eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in Asylsache als unzulässig verworfen; zudem nach Fristablauf erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind gemäß § 80 AsylG (vorbehaltlich § 133 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde nach § 33 RVG ist nur zulässig, wenn sie binnen zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt wird; eine Fristversäumnis kann nur durch Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geheilt werden, wenn die hierfür erforderlichen Umstände substantiiert vorgetragen werden.
Die Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ist zulässig, wenn der angefochtene Beschluss ebenfalls Einzelrichterentscheidung war und die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sowie keine grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 33 Abs. 8 RVG).
Beschlüsse über die Zurückweisung einer Beschwerde können unanfechtbar sein (§ 152 Abs. 1 VwGO); Gerichtsgebührenfreiheit und die Nicht-Erstattung außergerichtlicher Kosten können sich aus § 83b AsylG i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG ergeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1603/21.A
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Einzelrichterentscheidung ist und die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 8 RVG).
Die Gegenstandswertbeschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz.
Vgl. mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 ‑ 19 E 1077/18.A -, AGS 2020, 488, juris, Rn. 2 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Dezember 2021 ‑ A 9 S 3141/20 -, AuAS 2022, 34, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch verfristet. Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Hier lief diese Frist mit dem 3. August 2022 ab, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2022 zugestellt hat. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beschwerde erst am 11. August 2022 und damit nach Fristablauf erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die Beschwerdefrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 83b AsylG und § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).