Beschwerde gegen Erinnerung zur Kostenfestsetzung: Nr.1008 VV‑RVG nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung wird vom Senat zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten. Das Gericht stellt fest, dass die Nichtabhilfeentscheidung nach §148 VwGO keiner besonderen Form, Begründung oder Zustellung bedarf. Zudem ist Nr.1008 VV‑RVG auf die Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann anwendbar, wenn derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt; hier lagen unterschiedliche Gegenstände vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtabhilfeentscheidung nach §148 VwGO bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, einer Begründung oder Zustellung.
Eine Pflicht zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung kann nur ausnahmsweise aus dem verfassungsrechtlichen Recht auf rechtliches Gehör folgen, etwa wenn der angegriffene Beschluss selbst gesetzwidrig unzureichend begründet war.
Eine Zurückverweisung gemäß §§173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO ist möglich, aber nicht geboten, wenn das Beschwerdegericht die Sache in der Sache selbst entscheiden kann und dadurch keine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen ist.
Nr.1008 VV‑RVG erhöht den Gebührensatz nur, wenn die anwaltliche Tätigkeit denselben Gegenstand für mehrere Auftraggeber betrifft; bei mehreren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen sind die Streitwerte zusammenzurechnen statt einer Gebührssatzerhöhung.
Bei Vertretung mehrerer Kläger, die jeweils selbstständig die Ausstellung eines Ausweises verlangen, liegt regelmäßig kein einheitlicher gebührenrechtlicher Gegenstand vor, sodass die Erhöhungsbestimmung des Nr.1008 VV‑RVG nicht greift.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7901/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung (§§ 151, 165 VwGO) gegen die Festsetzung der von der Beklagten nach § 164 VwGO zu erstattenden Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat keinen Anlass, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wie es die Kläger beantragen. Er entscheidet in der Sache. Zwar wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zurückverweisung gemäß §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO für möglich gehalten, wenn sich das Nichtabhilfeverfahren bzw. die Nichtabhilfeentscheidung als rechtsfehlerhaft erweist.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 ‑ 6 S 2429/09 ‑, juris Rdn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 2008 ‑ 2 O 196/08 ‑, juris Rdn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 28. September 2007 ‑ 1 D 399/07 ‑, juris Rdn. 14 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Ein formeller Fehler des Nichtabhilfeverfahrens oder des Nichtabhilfebeschlusses liegt jedoch nicht vor.
Die Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 148 VwGO bedarf keiner besonderen Form; sie muss weder begründet noch zugestellt werden.
Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 148 Rdn. 12 f.; Meyer-Ladewig/ Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand April 2013, § 148 Rdn. 8; Jeromin, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 148 Rdn. 7; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 148 Rdn. 7; Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Auflage 2010, § 148 Rdn. 8; Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 148 Rdn. 4.
Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus § 148 VwGO und auch nicht aus § 56 Abs. 1 VwGO bzw. § 122 Abs. 2 VwGO, da durch den Nichtabhilfebeschluss keine Frist in Gang gesetzt wird, er nicht selbständig angefochten werden kann und mit ihm über die Beschwerde auch nicht entschieden wird. Der Nichtabhilfe kommen vielmehr Wirkungen lediglich im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht zu. Eine Pflicht zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung mag ausnahmsweise aus der verfassungsrechtlichen Garantie rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG folgen, wenn etwa der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss selbst gesetzwidrig nicht begründet gewesen ist.
Vgl. etwa Hess.VGH, Urteil vom 26. November 2009 ‑ 7 B 2994/09 ‑, juris Rdn. 3.
Ein solcher Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht war ferner nicht gehalten, vor seiner Entscheidung für die Begründung der Beschwerde eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten. Die Beschwerdebegründung richtet sich regelmäßig an das Beschwerdegericht. Es kann auf sich beruhen, ob etwas anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer eigens darum bittet, vor der Abhilfeentscheidung die Beschwerdebegründung abzuwarten, bzw. damit zu rechnen ist, dass bislang nicht angesprochene tatsächliche Umstände vorgetragen werden; denn so liegt es im Streitfall nicht. Hier hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger seine Rechtsauffassung zum Anfall des Zuschlags nach Nr. 1008 VV-RVG bereits mit Schriftsätzen vom 27. August 2013, 16. und 28. Oktober 2013 verdeutlicht; dass bislang nicht bekannte Tatsachen für die in Streit stehende Frage, welche Gebühren entstanden sind, relevant werden könnten, erschien ausgeschlossen.
Abgesehen davon wäre eine Zurückverweisung der Sache auch untunlich.
Zum diesbezüglichen Ermessen VGH Bad-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 ‑ 6 S 2429/09 ‑, juris Rdn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 148 Rdn. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch/ Schneider/Bier, a.a.O., § 148 Rdn. 10; Happ, in: Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 148 Rdn. 8; Jeromin, in: Gärditz, a.a.O., § 148 Rdn. 7, 10.
Dem Rechtschutzbegehren wird durch die Beschwerdeentscheidung des Senats, für die es lediglich auf bereits erstinstanzlich erörterte rechtliche Aspekte und nicht auf tatsächliche Fragen ankommt, Rechnung getragen. Auch könnte eine Zurückverweisung eine Beschleunigung des Verfahrens nicht bewirken. Im Übrigen ist es vornehmliche Aufgabe des Beschwerdegerichts, über die eingelegte Beschwerde ‑ und nicht über die Nichtabhilfeentscheidung ‑ zu befinden.
Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger steht die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG nicht zu. Nach dieser Vorschrift erhöht sich, sofern eine Vertretung von mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit vorliegt, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Vertritt ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren mehrere Auftraggeber, entsteht ihm regelmäßig ein höherer Aufwand, als dies beim Tätigwerden für nur einen Mandanten der Fall wäre. Um diesen Mehraufwand zu vergüten, sieht das Kostenrecht zwei im Ansatz unterschiedliche Wege vor, nämlich durch eine Erhöhung des Streit- bzw. Gegenstandswerts bei unverändertem Gebührensatz oder durch eine Erhöhung des Gebührensatzes bei unverändertem Streit- /Gegenstandswert. Auf welchem dieser Wege eine Vergütung des Mehraufwands des Rechtsanwalts erfolgt, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit für mehrere Mandanten sich auf einen oder mehrere Verfahrensgegenstände bezieht. Ist die Vertretung mehrerer Personen mit mehreren Verfahrensgegenständen verbunden, sind nach § 22 Abs. 1 RVG die Werte dieser unterschiedlichen Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen. Eine Erhöhung des Gebührensatzes erfolgt hingegen nicht, denn Nr. 1008 Abs. 1 VV-RVG sieht eine solche nur vor, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die Auftraggeber derselbe ist. Der erhöhte Vergütungsanspruch ergibt sich in diesen Fällen aus den nach § 13 RVG mit der Höhe des Streit-/Gegenstandswerts steigenden Gebühren. Werden hingegen mit Blick auf denselben Verfahrensgegenstand mehrere Personen vertreten, bleibt der Streit-/Gegenstandswert unverändert. Statt dessen erhöht sich gemäß Nr. 1008 VV-RVG in diesem Fall der Gebührensatz um 0,3 für jeden zusätzlichen Auftraggeber, wobei mehrere Erhöhungen zusammengenommen einen Gebührensatz von 2,0 nicht überschreiten dürfen.
Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 1990 ‑ XII ZR 38/89 ‑, juris Rdn. 6, zu § 6 BRAGO; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2012 ‑ 2 D 63/09.NE ‑, juris Rdn. 5 f., und vom 19. Dezember 2011 - 18 E 1299/11 -, juris Rdn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2007 ‑ 4 O 220/07 ‑, juris Rdn. 3; Baumgärtel, RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 1008 VV-RVG Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen.
Ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Mandanten denselben oder unterschiedliche Verfahrensgegenstände betrifft, ist im Einzelfall anhand der konkret wahrgenommenen Angelegenheiten zu ermitteln. Das RVG enthält keine Legaldefinition des Begriffs desselben Verfahrensgegenstands.
Ein einheitlicher Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt für seine mehreren Auftraggeber wegen desselben konkreten Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig geworden ist. Steht hingegen jedem Auftraggeber das (jeweils) geltend gemachte Recht allein zu, handelt es sich um verschiedene Gegenstände.
BGH, Beschluss vom 26. September 1990 ‑ XII ZR 38/89 ‑, juris Rdn. 6, zu § 6 BRAGO; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 ‑ 2 D 63/09.NE ‑, juris Rdn. 4 f. mit weiteren Nachweisen; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 1008 VV-RVG Rdn. 146, 148; Baumgärtel, a.a.O., Nr. 1008 VV-RVG Rdn. 7 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Ausgehend hiervon wird im Streitfall dem Mehraufwand des Prozessbevollmächtigten durch die Addition der Streitwerte Rechnung getragen und kommt die Erhöhung der Gebühr gemäß Nr. 1008 VV-RVG daneben nicht in Betracht. Es liegen unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor, weil die (drei) Kläger jeder für sich ‑ und nicht als Rechtsgemeinschaft ‑ ein auf Ausstellung (je) eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichtetes, rechtlich eigenständiges Rechtsschutzbegehren verfolgt haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 ‑ 19 E 205/01 ‑, juris Rdn. 8.
Auch wenn materiell-rechtlich für die geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu 2. und 3. von Bedeutung sein kann, ob ihre Mutter, die Klägerin zu 1., deutsche Staatsangehörige ist, kann im Grundsatz jeder Kläger selbst darüber entscheiden, ob er die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt und gerichtlich geltend macht oder hierauf ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ verzichtet. Darauf, dass die Klagebegehren in materiell-rechtlicher Hinsicht ‑ teilweise ‑ voneinander abhängen und die Frage des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. im Vordergrund stand, kommt es demnach ebensowenig an wie auf die ‑ allerdings irrige ‑ Auffassung der Beschwerde, die Klage sei nicht auf die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, sondern auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit jedes der Kläger gerichtet gewesen. Selbst wenn letzteres zuträfe, hätten verschiedene Verfahrensgegenstände vorgelegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).