Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Distanzunterricht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller focht en die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Eilverfahren (10.000 €) an und verlangten Herabsetzung auf 5.000 €. Streitgegenstand war die vorläufige Verpflichtung zur Erteilung von Distanzunterricht bzw. Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien. Das OVG bestätigte die Festsetzung des doppelten Auffangwerts nach § 52 GKG für zwei betroffene Schüler und wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da Additionsregelungen des Streitwertkatalogs und Senatspraxis eine Anhebung rechtfertigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren (10.000 €) wird zurückgewiesen; Festsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Eilverfahren ist der Streitwert nach dem Streitwertkatalog zu bemessen; betrifft der Streitgegenstand mehrere Betroffene, sind die Einzelwerte nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs zu addieren.
Der doppelte Auffangwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG kann als Streitwert festgesetzt werden, wenn mehrere Verfahrensbeteiligte betroffen sind und die addierten Einzelwerte diesen Wert ergeben.
Eine Anhebung des Streitwerts auf den vollen Auffangwert ist gerechtfertigt, wenn das begehrte vorläufige Recht in der Hauptsache eine tatsächliche und rechtliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog).
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist unbegründet, soweit die angefochtene Entscheidung durch Anwendung des Streitwertkatalogs und einschlägiger Senatspraxis nachvollziehbar begründet ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 517/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO der Senat in der Besetzung von drei Richtern, weil der angefochtene Streitwertbeschluss ein Kammerbeschluss ist. Nur bei Anfechtung eines Einzelrichterbeschlusses sehen § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Beschwerdeentscheidung des Senats durch den Einzelrichter vor.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit ihr begehren die Antragsteller eine Herabsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro, nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren im angefochtenen Beschluss auf 10.000,00 Euro festgesetzt hat. Die Antragsteller begehrten mit dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgetrennten und an die Vorinstanz verwiesenen Teil ihres Eilantrags (Hilfsanträge zu 3. und 4.), den Antragsgegner vorläufig zur Erteilung von Distanzunterricht, äußerst hilfsweise zur Zurverfügungstellung von Unterrichtsmaterialien zu verpflichten. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die genannte Streitwertfestsetzung und machen geltend, es sei weder ersichtlich noch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung erkennbar, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht vom Auffangwert abgewichen sei, zumal dieser auch im Parallelverfahren 10 L 514/21 bei nahezu gleichlautender Entscheidung festgesetzt worden sei.
Dieses Herabsetzungsbegehren der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens zutreffend den doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt, weil der Streitgegenstand zwei Schüler betraf und der Streitwert daher für die Antragsteller zu 1. und 2. entsprechend Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 zu addieren war.
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 821/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 757, juris, Rn. 12, und ‑ 19 B 770/21 ‑, juris, Rn. 12.
Auch die Streitwertanhebung für das Eilverfahren auf den vollen Auffangwert steht im Einklang mit der Senatspraxis. Sie entspricht dem Vorschlag in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 und berücksichtigt, dass die begehrte Erteilung von Distanzunterricht auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2021 ‑ 19 B 1458/21 ‑, demnächst in juris, und vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 770/21 -, a. a. O., Rn. 10 ff., und - 19 B 821/21 -, a. a. O., Rn. 10 ff. m. w. N.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).