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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 54/10·17.01.2011

Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten (11.11.2009). Streitpunkt ist die Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach §164 VwGO und die Anwendbarkeit von §15a RVG auf Altfälle. Das OVG bestätigt die anteilige Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs.4 RVG‑VV und verneint die Anwendung von §15a RVG auf Altfälle; die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §164 VwGO ist die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs.4 Satz1 RVG‑VV).

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§15a RVG ist als Gesetzesänderung gemäß §60 Abs.1 RVG auf Altfälle im Verfahren nach §164 VwGO nicht anzuwenden; die Vorschrift stellt keine bloße Klarstellung dar.

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die verminderte Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG‑VV und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG‑VV festsetzen, sofern die Anrechnung zutreffend berücksichtigt ist.

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Abweichende frühere Rechtsprechung eines Gerichts wird durch einhellige obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen überholt und kann nicht fortbestehen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 5 Abs. 2 AG VwGO NRW§ 146 Abs. 3 VwGO§ 164 VwGO§ 15a RVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Gründe

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Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist seit dem 1. 1. 2011 die Stadt H.         als Rechtsträgerin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und nicht mehr die Bürgermeisterin der Stadt H.         als Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Bestimmung mit Wirkung vom 1. 1. 2011 ersatzlos aufgehoben (Art. 2 Nr. 28 und Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010, GV. NRW. S. 30). Dadurch ist ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten.

3

Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. 11. 2009 zu Recht zurückgewiesen. Darin hat der Urkundsbeamte zutreffend den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (RVG-VV) und der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV festgesetzt. Diese Anrechnung steht in Übereinstimmung mit der inzwischen einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Für § 164 VwGO ist danach im Unterschied zu der in der Zivilrechtsprechung geführten Diskussion geklärt, dass § 15a RVG als Änderung des früher geltenden Rechts gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle außer Betracht bleibt und die Vorschrift nicht als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet. Auch die frühere anderslautende Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, auf die sich der Kläger beruft, ist damit überholt.

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BVerwG, Beschluss vom 22. 7. 2009  9 KSt 4/08, 9 KSt 4/08 (9 A 3/06) , BayVBl. 2010, 30, juris, Rdn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. 6. 2010  18 E 1722/09 , juris, Rdn. 3 und vom 22. 2. 2010  12 E 1740/09 , juris, Rdn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. 8. 2010  19 C 10.1667 , juris, Rdn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 19. 10. 2010  13 OA 130/10 , juris, Rdn. 5.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).