Prozesskostenhilfe bewilligt; Frage subjektiver Rechte auf inklusive Beschulung nach UN-BRK ungeklärt
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen und ihre Klage hat nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Strittig ist, ob §§ 19, 20 SchulG NRW und die AO‑SF völkerrechtsfreundlich im Sinne von Art. 24 UN‑BRK auszulegen sind und daraus subjektive Rechte auf inklusive Beschulung an allgemeinen Schulen folgen können. Direkte subjektive Rechte ergeben sich nicht aus Art. 24 UN‑BRK, da hierfür eine Transformation durch den Landesgesetzgeber erforderlich ist; die Frage bleibt in der Sache ungeklärt und wird im PKH‑Verfahren nicht entschieden.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt; Prüfung der Auslegungsfrage der UN‑BRK im Hauptsacheverfahren offengelassen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Art. 24 der UN‑Behindertenrechtskonvention begründet nicht unmittelbar subjektive Rechte gegenüber Landesbehörden; für landesrechtliche Wirksamkeit bedarf es der Umsetzung durch den Landesgesetzgeber.
Völkerrechtsfreundliche Auslegung landesrechtlicher Vorschriften (z. B. SchulG NRW, AO‑SF) kann zu prüfen sein, ob sie subjektive Rechte auf inklusive Beschulung eröffnet; eine solche Frage kann im Rahmen des PKH‑Verfahrens offengelassen werden, wenn die Erfolgsaussichten der Klage unabhängig davon festgestellt werden können.
Die Prüfung der unmittelbaren Wirkung völkerrechtlicher Normen hat die Kompetenz und Erfordernis der Transformation durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen; mangels direkter Transformationswirkung können materielle Ansprüche nicht allein aus der völkerrechtlichen Norm abgeleitet werden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5162/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Verfah¬ren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G. in N. beigeordnet. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihre Klage bietet auch im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Sie wirft die Frage auf, ob die hier maßgeblichen §§ 19, 20 SchulG NRW und Vorschriften der AO-SF einer an Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention orientierten völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu¬gänglich sind, nach der der Klägerin subjektive Rechte in Bezug auf die von ihr gewünschte inklu¬sive Beschulung an einer allgemeinen Schule zuste¬hen können, und wie weit eventuelle dahingehende Rechte reichen. Auf diese Frage kommt es hier an, nachdem die Klägerin mit der Beschwerde klarge-stellt hat, in erster Linie auf eine Hauptschule wech-seln zu wollen. Subjektive Rechte mit dem genann-ten Inhalt ergeben sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften in Art. 24 der UN-Behindertenrechts-konvention, weil diese für ihre landesrechtliche Wirk¬samkeit in Nordrhein-Westfalen der Transformation durch den Landesgesetzgeber bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 18. 1. 2010 6 B 52.09 , juris, Rdn. 4). Die oben genannte Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Senats ungeklärt und im Pro¬zesskostenhilfeverfahren keiner Klärung zuzuführen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.