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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 51/14·12.02.2014

PKH-Beschwerde: Bewilligung wegen ungeklärter Verfassungsmäßigkeit des §29 StAG

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin, da die Klage hinreichende Erfolgsaussicht habe. Maßgeblich waren ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen zur Verlustregelung des §29 StAG. Das Gericht regte zudem an, die Klage als Anfechtungsklage gegen den Verlustfeststellungsbescheid zu führen.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen können eine derartige Erfolgsaussicht begründen.

2

Erhebt der Kläger in der Klageschrift substantielle Einwendungen zur Verfassungsmäßigkeit einer Norm, hat das Gericht diese Frage in seiner Entscheidung zu behandeln; das Unterlassen kann die Ablehnung des PKH-Antrags entkräften.

3

Gegen eine negative behördliche Statusfeststellung (Verlustfeststellungsbescheid) ist die Anfechtungsklage statthaft; ein subsidiärer Feststellungsantrag ist nach §43 Abs.2 VwGO unzulässig.

4

Kostenentscheidungen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in PKH-Fällen richten sich nach §166 VwGO i.V.m. den Vorschriften des ZPO über Kostenerstattung und Beiordnung (insbesondere §§127,121 ZPO).

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 29 Abs. 3 Satz 2 StAG§ 86 Abs. 3 VwGO§ 43 Abs. 2 VwGO§ 29 Abs. 6 Satz 1 StAG§ 30 Abs. 1 Satz 1 StAG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3431/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin I.          in C.         beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beklagten ist eine Fassung des vorliegenden Beschlusses zu übermitteln, in welcher der zweite Absatz der Gründe gelöscht ist.

Gründe

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

3

Die Klage hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die Verfassungsmäßigkeit insbesondere des hier auf den Kläger angewendeten Verlusttatbestandes in § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG ist in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung bislang ungeklärt.

4

Vgl. dazu Berlit, in: GK-StAR, Stand: Dezember 2013, IV-2 § 29 StAG, Rdn. 13 ‑28 m. w. Nachw.

5

Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage weder im angefochtenen Beschluss noch in dem darin in Bezug genommenen Urteil vom 25. Juli 2013 ‑ 11 K 482/13 ‑, juris, auseinander gesetzt. Hierzu bestand jedoch Veranlassung, weil der Kläger sich in der Klageschrift und auch in seinem Aussetzungsantrag 11 L 709/13 ausdrücklich auf „die ungeklärten Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des § 29 StAG“ und das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu berufen hatte.

6

Aus Anlass der Eingangsverfügungen des Verwaltungsgerichts in Eil- und Klageverfahren regt der Senat nach § 86 Abs. 3 VwGO an, den Antrag im erstinstanzlichen Klageverfahren im Sinne einer Anfechtungsklage gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach § 29 Abs. 6 StAG vom 19. September 2013 umzustellen. Der Feststellungsantrag, den der Kläger auf Anregung des Verwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 8. November 2013 angekündigt hat, ist wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Seit dem 28. August 2007 sehen die §§ 29 Abs. 6 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 1 StAG die förmliche Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch feststellenden Verwaltungsakt vor. Diese behördliche Statusfeststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StAG). Für eine Klage auf eine positive behördliche Statusfeststellung (Staatsangehörigkeitsausweis, Abs. 3 Satz 1) ist die Verpflichtungsklage, für eine Klage gegen eine von Amts wegen getroffene negative behördliche Statusfeststellung die Anfechtungsklage statthaft.

7

Vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 3 A 793/12 ‑, juris, Rdn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2009 ‑ 12 E 205/09 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 ‑ 5 C 09.3155 ‑, juris, Rdn. 3; VG München, Urteil vom 5. Oktober 2009 ‑ M 25 K 08.2073 ‑, juris, Rdn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2010 ‑ AN 15 K 10.01598 ‑, juris, Rdn. 16.

8

Die frühere Rechtsprechung, nach der für ein Begehren auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft war,

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BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 ‑ 1 C 16.87 ‑, NVwZ 1993, 781, juris, Rdn. 20; Urteil vom 6. Dezember 1983 ‑ 1 C 122.80 ‑, BVerwGE 68, 220, juris, Rdn. 12,

10

ist seit der Neufassung des § 30 StAG durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz mit Wirkung vom 28. August 2007 obsolet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO.

13

Die Anordnung, der Beklagten den zweiten Absatz der Gründe dieses Beschlusses vorzuenthalten, beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).