OVG NRW: PKH bewilligt und Zwangsgeld bei Asylbewerberleistungen als rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ändert den Beschluss des VG und bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für erste und zweite Instanz sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Berufung gegen den Gerichtsbescheid wird zugelassen. Es stellt fest, dass die in der Ordnungsverfügung festgesetzten/angedrohten Zwangsgelder (600 € bzw. 900 €) rechtswidrig sind. Begründet wird dies damit, dass die Behörde bei Festsetzung pflichtgemäßes Ermessen ausüben und die Zahlungsfähigkeit, hier Bezug von Asylbewerberleistungen (372,44 €), berücksichtigen muss.
Ausgang: Beschwerde und Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben; Zwangsgeldfestsetzung als rechtswidrig aufgehoben und Berufung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Rechtsverfolgung beider Instanzen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.
Bei der Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld hat die Behörde pflichtgemäßes Ermessen auszuüben; sie muss die Beugewirkung gegen die Möglichkeit der tatsächlichen Vollstreckung abwägen.
Bei Leistungsempfängern (z. B. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) darf ein Zwangsgeld nur in Höhe angedroht und festgesetzt werden, dass eine Beitreibung nicht von vornherein aussichtslos ist; ist der Pflichtige hierzu offenkundig nicht in der Lage, ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 883/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungs-gerichts vom 17. 3. 2009 wird geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster und zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. in L. beigeordnet.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Ver-waltungsgerichts vom 17. 3. 2009 wird zugelassen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostentragung im Berufungsverfahren.
Gründe
Die zulässige Beschwerde 19 E 490/09 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Rechtsverfolgung beider Instanzen bietet aus den nachfolgenden Gründen die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es bestehen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 600 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 900 € in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. 2. 2009 sind rechtswidrig. Die Höhe des angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei hat sie zu beachten, dass das Zwangsgeld seine Beugefunktion nur erfüllen kann, wenn der Pflichtige bei realistischer Betrachtung auch zu dessen Zahlung in der Lage ist. Zwar ist das Zwangsgeld, wenn es seinen Zweck erreichen soll, einerseits so zu bemessen, dass es von dem Pflichtigen als Nachteil empfunden wird, andererseits muss es aber, wenn es seine Bedeutung als eigenständiges Zwangsmittel behalten soll, von ihm jedenfalls grundsätzlich auch aufgebracht werden können. Steht von vornherein fest, dass der Pflichtige hierzu nicht in der Lage ist, ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig. Das bedeutet, dass die Behörde bei Sozialhilfeem-pfängern Zwangsgeld nur in einer Höhe androhen und festsetzen darf, dass eine Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist.
OVG Bremen, Beschluss vom 28. 1. 2004 1 S 21/04 -, m. w. N.; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Aufl., 2006, § 11 VwVG, Rdn. 8.
Das hier festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 600 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 900 € erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von – im November 2008 – 372,44 € bezieht.