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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 463/22·29.08.2022

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen versäumter Klagefrist zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Das Gericht befand, die beabsichtigte Klage sei wegen Versäumens der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO unzulässig und habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, weil kein vollständiger PKH-Antrag bis Fristablauf vorlag. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; § 166 Abs. 1 VwGO ist in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO heranzuziehen.

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Eine Klage ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt wird, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Frist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht ist.

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Ein formloses Schreiben mit dem Anliegen von Beratungshilfe ersetzt keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozesskostenhilfe; ein hinweisendes gerichtliches Schreiben begründet nicht ohne Weiteres ein schutzwürdiges Vertrauen, das die Fristwahrung entbehrlich macht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 74 VwGO§ 60 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2964/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Das Verwaltungsgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler angenommen, eine noch zu erhebende Klage wäre wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO unzulässig. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid der Bezirksregierung vom 23. Februar 2022 wurde der Klägerin am 25. Februar 2022 zugestellt. Vor Ablauf der Klagefrist am 25. März 2022 hat die Klägerin keine Klage erhoben. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ‑ wie Verwaltungsgericht zutreffend ausführt ‑ nur gewährt werden, wenn eine Klägerin bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

4

BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 ‑ 1 BvR 2544/12 ‑, NJW 2014, 681, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, DÖV 2004, 537, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2022 ‑ 19 A 3054/21 ‑, juris, Rn. 6, und vom 1. März 2021 ‑ 19 A 252/21.A ‑, juris, Rn. 6.

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Diese Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Erst mit Schreiben vom 6. April 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 8. April 2022, hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Entgegen ihrer Auffassung ist hingegen das Schreiben vom 21. März 2022, mit dem sie beim Verwaltungsgericht einen „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe durch eine Beratungsperson vom Amtsgericht“ gestellt hat, kein derartiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dies hat ihr der zuständige Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts in seinem Schreiben vom 23. März 2022 ausdrücklich mitgeteilt und darauf hingewiesen, es werde beim Verwaltungsgericht nichts Weiteres veranlasst, die Klägerin solle sich mit dem Anliegen an das Amtsgericht wenden. Das Schreiben enthält den Zusatz, dass die Klägerin es ausdrücklich mitteilen solle, falls sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte. Eine solche ausdrückliche Antragstellung ist erst am 8. April 2022 erfolgt. Entgegen der Rüge der Beschwerde, das gerichtliche Schreiben vom 23. März 2022 enthalte keine Frist, hat das Verwaltungsgericht mit dem genannten Schreiben auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend begründet, eine förmliche Antragstellung sei ohne jegliche Fristeinhaltung möglich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).