Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Einbürgerung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozesskostenhilfebeschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags bei einem Einbürgerungsklageverfahren wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kläger keine hinreichenden Erfolgsaussichten haben, weil sie den Nachweis einer nachhaltigen Unterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht erbracht haben. Die Kläger beziehen SGB-II-Leistungen; vorgelegte Beschäftigungs- und Gesundheitsangaben genügen nicht zur Entkräftung dieser Prognose. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten der Kläger.
Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Einbürgerungsverfahren wurde als unbegründet abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus; fehlen diese, ist PKH zu versagen.
Für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln erforderlich; der fortdauernde Bezug von Leistungen nach SGB II spricht gegen diese Voraussetzung.
Bei der Prognose zur nachhaltigen Unterhaltssicherung sind sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation zu berücksichtigen; kurzzeitige oder aufgegebene Beschäftigungsverhältnisse können eine negative Prognose tragen.
Behauptungen über Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit wegen Betreuungs- oder Gesundheitsgründen müssen durch konkrete, aktuelle und aussagekräftige Nachweise belegt werden; veraltete Atteste oder allgemeine Schilderungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5171/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend festgestellt, den Klägern stehe der begehrte Anspruch auf Einbürgerung voraussichtlich nicht zu, weil sie das Erfordernis der Unterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllten. Die Kläger seien auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen, denn mangels Erwerbstätigkeit könnten sie mit den ihnen nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (Kindergeld und Pflegegeld) ihren Bedarf nicht abdecken. Die Klägerin zu 2. sei nicht berufstätig und auch der Kläger zu 1. habe seine im Juli 2024 aufgenommene berufliche Tätigkeit noch in demselben Jahr wieder aufgegeben. Die vorgelegten Unterlagen lieferten auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1. und 2. es nicht zu vertreten hätten, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sichern zu können.
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Rechtsansicht der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe von einem falschen entscheidungserheblichen Zeitpunkt aus, weil ihre Klage bei Eintritt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Erfolgsaussichten gehabt habe, trifft nicht zu. Die Kläger haben bereits im frühestmöglichen Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife, nämlich mit Eingang ihrer Prozesskostenunterlagen beim Verwaltungsgericht am 21. September 2023, einbürgerungsschädliche Leistungen nach dem SGB II bezogen, was sich aus der Prozesskostenhilfeerklärung vom 13. September 2023 ergibt („Arbeitslosengeld II?“ „Ja: 1.485,70“). Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig sein, das bedeutet, auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung der Erwerbstätigkeit muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 19 A 1091/24 - juris Rn. 16.
Eine positive Prognose einer nachhaltigen Unterhaltssicherung schied nach den Angaben der Kläger auch unter Berücksichtigung der einmonatigen Probezeit und des angeführten Arbeitsverhältnisses aus. Die von dem Kläger zu 1. zum 1. Juli 2024 übernommene Vollzeitarbeitsstelle als angestellter Betriebsleiter bei der F. GmbH hat er ausweislich des Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Dezember 2024 nicht einmal ein halbes Jahr ausgeübt.
Ebenso wenig führt der Einwand der Kläger zum Erfolg, sie hätten es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu vertreten, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XIII zu sichern, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass jedenfalls dem Kläger zu 1. eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Dass die Betreuung der drei pflegebedürftigen Kläger zu 3. bis 5. ganztägig durch beide Elternteile erfolgen muss, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Diese kann von der nicht berufstätigen Klägerin zu 2.wahrgenommen werden. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich nicht entnehmen, dass ihr eine Betreuung der gemeinsamen Kinder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Aus dem zuletzt vorgelegten und mehr als zwei Jahre alten Attest der Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. N. T. vom 6. Februar 2024 ergibt sich, dass die Behandlung des bei der Klägerin zu 2. diagnostizierten Mammakarzinoms mit Bestrahlung im Jahr 2021 erfolgte und nur noch eine medikamentöse Behandlung mit Tamoxifen durchgeführt wird. Welche Behandlung derzeit noch erforderlich ist, ergibt sich hieraus nicht. Zudem bescheinigt die Ärztin der Klägerin zu 2. lediglich eine im Februar 2024 bestehende Schul- und Arbeitsunfähigkeit und stellt bezogen auf diesen Zeitpunkt weiter fest, sie sei beim Betrachten ihres Gesundheitszustands und ihrer familiären Umstände nicht in der Lage, an jeglichen Integrations-/ Sprachkursen und/ oder (Sprach-)Prüfungen teilzunehmen. Auch in dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D. Y. vom 15. Januar 2026 wird der Klägerin zu 2. lediglich bescheinigt, sie sei nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen oder an einem Sprach- bzw. Integrationskurs teilzunehmen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, lässt sich vielmehr dem im Oktober 2025 eingereichten Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI für den Kläger zu 3.entnehmen, dass die Klägerin zu 2. die häusliche Versorgung übernimmt; etwaige Einschränkungen in ihrer Person sind bei der Beschreibung der Versorgungssituation nicht erwähnt. Soweit die Kläger hingegen anführen, der Klägerin zu 2. sei wegen regelmäßiger erforderlicher Arzttermine eine vormittägliche Betreuung der Kinder unmöglich oder unzumutbar, belassen sie es bei dieser Behauptung, die in den objektiven Umständen keine Bestätigung findet. Alle drei Kinder besuchen vormittags die Schule, wobei der Kläger zu 3. gegen 12 Uhr, der Kläger zu 4. gegen 13 Uhr und der Kläger zu 5. gegen 14 Uhr zurückkehren. Soweit die Kläger vorbringen, eines oder mehrere Kinder - insbesondere der Kläger zu 4. - müssten regelmäßig früher abgeholt werden oder gingen nicht zur Schule, entbindet dies nicht von der grundsätzlichen Pflicht, für das Familieneinkommen selbstständig zu sorgen. Vergleichbare Betreuungslücken aufgrund von Krankheit, Ferien oder Stundenausfall sind auch von anderen berufstätigen Eltern mit Kindern zu bewältigen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte detaillierte Beschreibung des täglichen Alltags der Kläger lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass dem Kläger zu 1. eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar ist. Auf die fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin zu 2., die nach Ansicht der Kläger die Anwesenheit des Klägers zu 1. bei Terminen (Schule/Krankenhaus/Therapien) zwingend erfordern, können sie sich ebenfalls nicht erfolgreich berufen. Vielmehr ist dem Kläger zu 1. ebenso wie anderen Erwerbstätigen zumutbar, solche Termine grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen oder Urlaubs- oder Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).