Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Passverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags für ein erstinstanzliches Passverfahren. Zentral war, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob die erforderlichen Nachweise nach PassG und StAG vorgelegt wurden. Das OVG bestätigt die Ablehnung, weil erforderliche Dokumente (insb. Ledigkeitsbescheinigung zur Anerkennung der Vaterschaft) fehlen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Passverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO aufweist.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG hat der Passbewerber die entsprechenden Nachweise zu erbringen; hierzu zählen insbesondere die Unterlagen, die zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 4 PassG erforderlich sind.
Für den Nachweis der im § 4 Abs. 1 StAG vorausgesetzten nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft ist am Maßstab des deutschen Familienrechts die Ledigkeitsbescheinigung der Mutter beizubringen.
Eine Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten entscheidungserheblichen Umstände nicht substantiiert darlegt und die erforderlichen Nachweise nicht vorlegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 442/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen in Bezug auf die Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG hat der Passbewerber die „entsprechenden Nachweise“ zu erbringen, also insbesondere diejenigen, die im Sinn des Satzes 1 zur Feststellung seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Alt. 1 GG, § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG notwendig sind. Für den Nachweis der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG vorausgesetzten nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft ist am Maßstab der vom Verwaltungsgericht zitierten familienrechtlichen Bestimmungen die genannte Ledigkeitsbescheinigung der Mutter der Klägerin beizubringen.
Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 ‑ OVG 5 S 9.15 -, juris, Rn. 3 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).