Beschwerde zu §21 GKG abgewiesen: Keine offenkundig unrichtige Sachbehandlung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach §21 Abs.1 Satz1 GKG zu Unrecht verworfen. Er beanstandete u.a. die Ablehnung von Beweisanträgen, sein Befangenheitsgesuch, Gehörsrügen und Tatbestandsberichtigung. Das Oberverwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass für §21 eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung erforderlich ist, die nicht substantiiert dargelegt wurde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach §21 GKG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§21 Abs.1 Satz1 GKG ist nur anzuwenden, wenn eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt.
Das Vorliegen einer offenkundig unrichtigen Sachbehandlung erfordert eine substantiiert vorgetragene Darlegung; pauschale Rügen (z. B. Ablehnung von Beweisanträgen, Befangenheitsgesuch, Gehörsverletzungen) genügen nicht.
Die Überprüfung eines Antrags auf Nicht-Erhebung von Gerichtskosten nach §21 GKG im Beschwerdeverfahren nach §66 GKG führt nur bei nachgewiesener schwerwiegender Verfahrensfehlerhaftigkeit zur Kostenbefreiung.
Beschlüsse im Beschwerdeverfahren nach VwGO/GKG sind unanfechtbar, soweit gesetzlich die Unanfechtbarkeit bestimmt ist (§152 Abs.1 VwGO; §66 Abs.3 S.3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7446/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 und 3 GKG statthaft,
vgl. OLG München, Beschlüsse vom 10. August 2022 ‑ 11 W 755/22 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 - 11 W 1243/21 -, juris, Rn. 10; Dörndorfer, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: Juli 2024, § 21 GKG Rn. 9; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 21 Rn. 49,
und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Nichterhebung von Kosten zu Unrecht verworfen, weil die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben seien, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, der es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bedarf,
vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 ‑ XII ZR 217/04 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 ‑ 8 KSt 13.10 -, juris, Rn. 2; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 ‑ X E 4/05 -, juris, Rn. 4.
ist vorliegend nicht gegeben. Eine solche zeigt auch der Kläger mit seinem Beschwerdevortrag nicht auf. Insbesondere begründen die Rügen des Klägers, der erstinstanzliche Einzelrichter habe seine Beweisanträge, sein Befangenheitsgesuch, seine Gehörsrügen, seinen Vertagungsantrag und seine Tatbestandsberichtigungsanträge zu Unrecht abgelehnt und wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, solches nicht. Zur weiteren Begründung nimmt die Einzelrichterin ergänzend Bezug auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem zugehörigen Zulassungsverfahren des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 (Aktenzeichen: 19 A 1558/24), nach dem kein ‑ und schon gar kein schwerer ‑ Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts feststellbar ist.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).