Streitwertfestsetzung bei Eilverfahren zum Lehrerzugang: Pauschalbewertung und Halbierung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW änderte die Streitwertfestsetzung in einem Eilverfahren zur Frage des Bestehens einer Staats‑/Wiederholungsprüfung für den Zugang zum Lehrerberuf. Der Senat bemisst die Bedeutung solcher Prüfungen pauschal am Jahresverdienst und setzt hierfür einen Bruttobetrag von 40.000 € an. Wegen der rechtlichen Vorläufigkeit wird dieser Betrag halbiert; so ergibt sich ein Streitwert von 20.000 €. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung für die Frage, ob eine Staats- oder Wiederholungsprüfung den Zugang zum Lehrerberuf eröffnet, ist die Bedeutung der Prüfung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes zu bemessen.
Der Senat kann für alle Lehramtsbefähigungen pauschal einen einheitlichen Bruttobetrag zugrunde legen und auf eine Differenzierung nach personenbezogenen besoldungs- oder vergütungsrelevanten Umständen verzichten.
Ist die Entscheidung nur rechtlich vorläufig, ist der bei der Streitwertbemessung angesetzte Betrag angemessen zu kürzen; der Senat nimmt in solchen Fällen eine Halbierung vor.
Das Beschwerdeverfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann – soweit nicht anders geregelt – ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 211/18
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Es bedarf der Streitwertänderung, weil der Senat seit 2014 die Bedeutung des Bestehens der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staats- oder Wiederholungsprüfung, auf die es nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst. Diesen Jahreswert nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an.
OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2018 ‑ 19 A 573/17 ‑; vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, juris; vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10; vom 6. August 2015 ‑ 19 E 664/15 ‑, vom 1. April 2015 ‑ 19 A 466/15 ‑, und vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 ‑, juris, Rn. 41 ff.
Dieser Betrag ist wegen der rechtlichen Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).