PKH-Beschwerde: Ablehnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihr verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Streitpunkt war die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) insbesondere hinsichtlich der behaupteten Schulweglänge. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Einwendungen pauschal und nicht plausibel dargetan waren; eigene Kartenermittlungen stützten die Annahme der Beklagten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung von Erfolgsaussichten sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachenvorträge erforderlich; pauschale Entfernungsangaben ohne Angabe der zugrunde liegenden Wegführung genügen nicht.
Unwidersprochene tatsächliche Angaben der Gegenpartei können die Beurteilung der Erfolgsaussicht tragen; das Gericht darf zur Plausibilisierung eigene, kurzprüfbare Ermittlungen (z.B. Kartenermittlungen) heranziehen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4490/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm rügt die Klägerin die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf Feststellungen aus einem Klageverfahren aus dem Jahr 2006 zum Verlauf des Schulweges ihres Sohnes K. zur F. -L. -Gesamtschule als „durchaus verwunderlich“, weil in dem Schulgebäude inzwischen ein Gymnasium untergebracht sei und sich am früheren Eingang nunmehr ein verschlossenes Tor befinde.
Dieser Einwand begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil er nicht plausibel ist. Die Beklagte hat in der Beschwerdeerwiderung inzwischen unwidersprochen klargestellt, dass der Haupteingang der F. -L. -Schule für von Osten zu Fuß kommende Kinder am kürzesten über den Verbindungsfußweg zwischen der N.----straße und der P.---------straße zu erreichen ist. In dieser Richtung befindet sich das Wohnhaus der Klägerin. Entgegen der Behauptung der Klägerin in der Klageschrift muss K. also nicht „das gesamte Schulgelände umrunden“.
Auch im Übrigen teilt der Senat die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine entscheidungsrelevante Überschreitung der von der Beklagten angenommenen Schulweglänge von 2.400 m liege fern. Die hiervon abweichenden Entfernungsangaben der Klägerin (3.300 m im Schreiben vom 15. Oktober 2011, 3.500 m angeblich aus Google Maps in der Klageschrift) sind pauschal geblieben, weil sie die ihnen jeweils zugrunde liegende Wegführung nicht erkennen lassen. Demgegenüber lässt eine eigene Google-Maps-Ermittlung des Berichterstatters die Annahme der Beklagten als realistisch erscheinen (2,8 km bei Wegführung über N1.-----straße , I.------ring , T.-------straße , M.-------straße , Verbindungsweg unter der V.-----------straße hindurch zum Schulgelände).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).