Beschwerde gegen Ablehnung der Terminverlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung beim Verwaltungsgericht ein. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Terminverlegungsentscheidung sowie die Voraussetzungen einer Verlegung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Rechtsmittelbelehrung des VG die Entscheidung unanfechtbar machte; in der Sache fehlten erhebliche Verlegungsgründe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Terminverlegung als unzulässig verworfen; Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung ist unstatthaft, wenn das Verwaltungsgericht eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, sodass die Entscheidung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist.
Prozessleitende Verfügungen können im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, insbesondere bei behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Ein Anspruch auf Terminverlegung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO setzt glaubhaft gemachte, erhebliche Gründe voraus; pauschale Angaben zur mangelnden Einarbeitungszeit anderer Rechtsanwälte begründen regelmäßig keinen Verlegungsanspruch.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die obsiegende Partei kann dem Unterliegenden die Kosten auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3582/19
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist bereits unstatthaft, weil die Ablehnung des Antrags der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Terminverlegung entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist.
Vgl. zur Unanfechtbarkeit ebenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 ‑ 12 E 757/08 -, juris, Rn. 1 m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 m. w. N.
Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.
Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 146 Rn. 11c.
Ungeachtet dessen hat der Beklagte – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – keine erheblichen Gründe für eine Verlegung des anberaumten Termins im Sinn von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO glaubhaft gemacht. Auch der Beschwerdebegründung ist weder zu entnehmen, dass andere Rechtsanwälte derselben Sozietät in dem nahezu zweimonatigen Zeitraum zwischen der Ablehnung des Terminverlegungsantrags und dem anberaumten Termin nicht ausreichend Zeit hätten, sich in den Sach- und Streitstand einzuarbeiten, noch dass ihnen eine Vertretung im Termin aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre. Es ist entgegen der Annahme des Beklagten anhand des aktuellen Verfahrensstands auch nicht erkennbar, dass das anhängige Klageverfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Ein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, besteht grundsätzlich nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 ‑ 6 A 377/13 -, juris, Rn. 30.
Vor diesem Hintergrund ist schließlich ebenfalls rechtlich unerheblich, dass die von dem Berichterstatter erster Instanz am 22. April 2022 versuchte telefonische Abstimmung möglicher Termine mit den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bei der anschließenden Terminverlegung nicht vollumfänglich Berücksichtigung gefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).