Beschwerde gegen Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags für ein inzwischen erledigtes Eilverfahren. Streitpunkt ist, ob rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, weil zum Bewilligungszeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Das OVG weist die Beschwerde zurück: die vorgelegten Atteste belegen nicht die aktuelle Schwere der Lese‑/Rechtschreibbeeinträchtigung, und frühere Nachteilsausgleiche sind für die Erforderlichkeit in der Sek II nicht ausreichend. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen und die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO hatte.
Zur Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten für einen Anordnungsanspruch müssen vorgelegte ärztliche Bescheinigungen Angaben zur aktuellen Schwere der Beeinträchtigungen enthalten; bloße Atteste ohne aktuelle Befundangaben genügen nicht.
Die früher gewährte Gewährung eines Nachteilsausgleichs in vorangegangenen Schulstufen begründet für sich genommen nicht die Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der Sekundarstufe II nach §13 Abs.7 Satz 1 APO GOSt.
Bei erfolgloser Prozesskostenhilfebeschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen erstattet (vgl. §154 Abs.2, §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 277/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das ‑ der Sache nach mittlerweile erledigte ‑ erstinstanzliche Eilverfahren mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was neben Weiterem erfordert, dass die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuches hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010
‑ 1 BvR 362/10 ‑, juris Rn. 14 und 17, m. w. N.
Hinreichende Erfolgsaussichten hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint, weil die vorgelegten (ärztlichen) Bescheinigungen keine Angaben zur aktuellen Schwere der Beeinträchtigungen durch die attestierte Lese- und Rechtschreibschwäche des Antragstellers enthielten. Insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen ablehnenden Beschluss Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Er beruft sich darauf, dass ihm in der Oberstufe bis zum Eintritt in das Abitur seitens der Schule ein Nachteilsausgleich gewährt worden sei. Allein ein solcher in der Vergangenheit gewährter Nachteilsausgleich ist indessen zum Nachweis der Erforderlichkeit im Sinn des § 13 Abs. 7 Satz 1 APO GOSt nicht ausreichend.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 ‑ 19 B 208/23 ‑, juris, Rn. 14 f. (zur Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der Sekundarstufe II bei bereits in der Sekundarstufe I gewährtem Nachteilsausgleich).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).