Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Bestattungsangelegenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren zu Bestattungskosten; das Verwaltungsgericht hatte den PKH-Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass angesichts des Übernahmeanspruchs nach §74 SGB XII und fehlender Nachweise schwerer Straftaten die Inanspruchnahme der Klägerin nicht unverhältnismäßig ist. Soziale Härtefallfragen seien im Widerspruchs- bzw. sozialgerichtlichen Verfahren zu klären.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus (vgl. §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Bei Bestattungskosten ist die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht grundsätzlich anzuwenden; eine unbillige Härte, die die Inanspruchnahme Dritter ausschließt, kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere nicht wenn ein Leistungsanspruch nach §74 SGB XII besteht.
Ein Vorbringen persönlicher Härtefallgesichtspunkte nach §74 SGB XII ist primär im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid über Bestattungskosten bzw. im sozialgerichtlichen Klageverfahren zu prüfen und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Behauptungen über fehlende Zustellung eines Ablehnungsbescheids oder nicht erfüllte Mitwirkungspflichten sind im Verfahren über Prozesskostenhilfe rechtlich unbeachtlich, soweit sie nicht konkret substantiiert darlegen, dass dadurch die Erfolgsaussichten der verwaltungsrechtlichen Klage beeinflusst werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3788/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Insbesondere entsprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Inanspruchnahme der Klägerin angesichts des sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruchs nach § 74 SGB XII und fehlender Nachweise für schwere Straftaten des Verstorbenen gegenüber den Bestattungspflichtigen nicht unverhältnismäßig ist, der Senatsrechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW und zum Verhältnis von § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW und § 74 SGB XII, nach der die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht grundsätzlich ausnahmslos gilt und im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme eine unbillige Härte allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, weil die Rechtsordnung mit § 74 SGB XII eine Regelung bereitstellt, die gewährleistet, dass sich aus der Bestattung keine unzumutbaren Verpflichtungen ergeben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 - 19 A 488/13 -, NWVBl. 2016, 68, juris, Rn. 30, 55 ff.
Insofern geht der Einwand der Klägerin, im vorliegenden Fall seien persönliche Härtefallgesichtspunkte im Rahmen des § 74 SGB XII zu prüfen gewesen und das Gericht habe sie nicht hinreichend beachtet, an der Begründung des Beschlusses vorbei.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten sei der Ablehnungsbescheid vom 23. August 2022 hinsichtlich ihres Antrags auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII bis heute nicht zugestellt werden, ferner könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es liege nach wie vor eine finanzielle Unzumutbarkeit nach den Maßgaben des SGB Il und SGB XII vor, dringt sie damit ebenfalls nicht durch, da diese Tatsachen nach den oben dargestellten Maßstäben im vorliegenden Verfahren rechtlich ohne Belang sind; sie müssten vielmehr in einem Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid nach § 74 SGB XII sowie in einem ggf. folgenden sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).