Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Berufsabschlussprüfung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für eine Berufsabschlussprüfung zurück. Das Verwaltungsgericht hatte den dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (15.000 €) unter Bezugnahme auf Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 festgesetzt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen höheren Jahresverdienst war die Festsetzung des Mindestbetrags zulässig. Die Beschwerde des Klägers ist damit unbegründet; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Für sonstige berufseröffnende Prüfungen richtet sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes und beträgt nach Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs mindestens 15.000 €.
Gerichte dürfen die im Streitwertkatalog eingeräumte Pauschalisierungsmöglichkeit nutzen und den vorgeschriebenen Mindestbetrag festsetzen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren tatsächlichen Jahresverdienst vorliegen.
Es reicht für die Festsetzung eines höheren Streitwerts nicht die Vermutung, dass nach Abschluss eine tarifliche Beschäftigung (z. B. nach TV‑L) eintritt; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Verdienst erforderlich.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis für die Heraufsetzung des Streitwerts dargetan wird; ist sie zulässig, ist sie begründet, wenn die Voraussetzungen des Streitwertkatalogs oder des GKG verletzt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2248/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§ 32 Abs. 1 Satz 1 RVG), aber unbegründet. Die Beschwerde des Klägers dürfte bereits mangels eines Rechtschutzbedürfnisses an der Heraufsetzung des Streitwerts unzulässig sein; sie ist jedenfalls auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro festgesetzt und sich dabei der Sache nach an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) orientiert, nach der sich der Streitwert für sonstige berufseröffnende Prüfungen - wie die streitgegenständliche Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer und Fachhochschulreife - nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst und mindestens 15.000,00 Euro beträgt. Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht lediglich den in Nr. 36.3 vorgeschlagenen Mindestbetrag festgesetzt und damit von der eingeräumten Pauschalisierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hatte keine konkreten Anhaltspunkte für einen (höheren) tatsächlichen Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes. Anders als der Kläger in seiner Beschwerdebegründung meint, ist es keinesfalls sicher, dass er nach seinem Abschluss ein Beschäftigungsverhältnis eingehen wird, das nach den Maßgaben des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet wird. Für den Kläger als Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer kommt ebenso eine Tätigkeit als Angestellter in der Privatwirtschaft oder freiberuflich auf Honorarbasis in Betracht.
Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).