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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 297/13·01.12.2013

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Einbürgerungsklage zurückgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtSozialrecht (SGB II)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags für eine Einbürgerungsklage. Streitfrage ist, ob hinreichende Erfolgsaussichten und Unterhaltsfähigkeit (§10 StAG) vorliegen. Das OVG bestätigt die Ablehnung: das Ehegatteneinkommen ist nicht verlässlich oder ausreichend und frühere Pflichtverletzungen nach SGB II begründen Zurechnung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage voraus.

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Als unterhaltsfähig im Sinne des §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG gilt ein Einbürgerungsbewerber nur, wenn das verfügbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft verlässlich und ausreichend den Lebensunterhalt deckt.

3

Ein Sozialleistungsbezug ist dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen, wenn er in den letzten acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheit verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.

4

Die Geburt eines Kindes unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht automatisch; eine Arbeitsaufnahme bleibt zumutbar, soweit im Haushalt Betreuungsmöglichkeiten bestehen und die Kindeserziehung dadurch nicht gefährdet wird.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3871/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

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Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm macht die Klägerin geltend, inzwischen unterhaltsfähig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu sein, weil ihr Ehemann seit Anfang September 2013 wieder Arbeit gefunden habe. Sein unbefristeter Anstellungsvertrag vom 5. September 2013 bei der Q.   Personalservice GmbH in L.     verleiht ihrer Einbürgerungsklage jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Vertrag rechtfertigt nicht die Prognose, der Ehemann werde aus dem erzielten Einkommen den Lebensunterhalt für sich und seine inzwischen nur noch aus 5 weiteren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft bestreiten können (die Klägerin und 4 Kinder im Alter von 21, 17, 10 Jahren sowie 9 Monaten). Denn dieser Anstellungsvertrag ist seit dem 4. Oktober 2013 schon wieder beendet (Lohnabrechnung für Oktober 2013, Änderungsbescheid des Jobcenters L1.       vom 20. November 2013, S. 3). Abgesehen davon deckte er mit einem Nettoentgelt von 636 Euro im September 2013 den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht ab. Entsprechendes gilt für den seit dem 9. Oktober 2013 gültigen Anstellungsvertrag bei der Fa. U.       GmbH in L.     , bei der der Ehemann im Oktober 2013 netto 881,07 Euro verdient hat.

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Die Klägerin hat das Fehlen ihrer Unterhaltsfähigkeit auch zu vertreten. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.

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BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rdn. 32 m. w. N.

6

In der Zeit seit Dezember 2005 hat die Klägerin ihre Pflicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhalts aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie ihre allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II verletzt. Ihre Verhaltensweisen, aus denen sich diese Pflichtverletzungen im Einzelnen ergeben, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aufgeführt. Die Geburt ihres Sohnes P.    am 15. Februar 2013 hat den Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzungen mit dem aktuellen Leistungsbezug nicht unterbrochen. Insbesondere bleibt der Klägerin eine Arbeitsaufnahme trotz ihres 9-monatigen Sohnes zumutbar. Denn dessen Erziehung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II gefährdet, weil die im Haushalt lebende und ebenfalls arbeitsuchende 21-jährige Tochter I.          sich während einer etwaigen Abwesenheit ihrer Mutter um ihren kleinen Bruder kümmern kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).