Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für eiligen Passantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren zur gebührenfreien Ausstellung eines Reisepasses. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil der Eilantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Es fehlten darlegbare Umstände für eine Ermessensreduzierung und ein glaubhaftes Rechtsschutzbedürfnis. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Eilverfahren ist nur zu gewähren, wenn das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten aufweist (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Befreiung von Gebühren oder eine Ermessensermäßigung bei der Ausstellung eines Reisepasses setzt voraus, dass der Betroffene konkrete, substantiiert vorgetragene Umstände darlegt, die eine Reduzierung des behördlichen Ermessens rechtfertigen.
Ein fehlendes oder nicht glaubhaft gemachtes Rechtsschutzbedürfnis steht der Gewährung einstweiliger Hilfe und damit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen.
Bei Zurückweisung der Prozesskostenhilfebeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 184/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf eine gebührenfreie Ausstellung eines Reisepasses stehe ihm voraussichtlich nicht zu. Insbesondere habe er keine Umstände vorgetragen, die auf eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin im Sinn des begehrten Absehens von der Gebührenerhebung führten.
Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere rechtfertigt sein Wunsch, als Jude „noch vor Ablauf der Festlichkeiten 1.700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland“ Israel und Jerusalem auf einer für ihn aus religiösen Gründen wichtigen Pilgerfahrt zu besuchen, „auch um für meine Oma zu beten“, keine solche Ermessensreduzierung, ebenso wenig seine pauschale Behauptung, ein Ansparen der Passgebühren sei ihm „wegen der Pandemie, dem Krieg und dem Umstand“, dass ihm kein Mehrbedarf gewährt worden sei, unmöglich gewesen. Unabhängig davon hat der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren glaubhaft gemacht. Nach eigenem Bekunden hat er einen im Passregister möglicherweise nicht gespeicherten „Pass, der bald seine Gültigkeit verliert“, und von dem er behauptet, ihn „der Gegenseite diverse Male vorgelegt“ zu haben, dessen Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer er jedoch weder dem Verwaltungsgericht noch dem Senat mitgeteilt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).