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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 285/20·28.04.2020

Eilbeschwerde verworfen und PKH zurückgewiesen: Darlegungsanforderungen nach §146 Abs.4 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Eilbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts und begehrte zudem Prozesskostenhilfe. Das OVG verwirft die Eilbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Die PKH-Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; die Erfolgsaussicht des Eilantrags fehlt.

Ausgang: Eilbeschwerde als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 Satz 3 VwGO muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

2

Eine bloße Bezugnahme auf bisherigen Sachvortrag genügt nicht; der Beschwerdeführer muss von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen.

3

Die Rüge einer verfahrensfehlerhaften Handhabung ist unzureichend, wenn nicht dargetan wird, dass und weshalb ein anderes Entscheidungsergebnis zu erwarten gewesen wäre.

4

Die Frist zur Nachholung einer unzureichenden Beschwerdebegründung ist befristet; nach Ablauf der einmonatigen Frist nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO ist ein Heilungstatbestand in der Regel nicht mehr möglich.

5

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Eilverfahren ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO erforderlich; fehlt sie, ist der PKH-Antrag zu versagen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 80 Abs. 8 VwGO§ 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 293/20

Leitsatz

Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.

Tenor

Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 wird verworfen.

Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 500/20 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss.

3

Der Antragsteller verfehlt diese Zulässigkeitsvoraussetzung. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14. April 2020 beziehen sich seine Prozessbevollmächtigten zur Begründung zunächst lediglich auf den bisherigen Sachvortrag. Eine solche Bezugnahme genügt nicht der ausdrücklichen Anforderung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Mit seiner Rüge, auch die gegenwärtige Coronavirus-Pandemie rechtfertige keine Dringlichkeitsentscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO, verfehlt der Antragsteller das genannte Darlegungserfordernis. Aus seinen Ausführungen ergibt sich schon nicht, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen dringenden Fall im Sinn dieser Vorschrift angenommen haben soll, obwohl die sechswöchige Beisetzungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW bereits seit Mitte März 2020 abgelaufen ist.

4

Zudem ist mit dem Einwand einer verfahrensfehlerhaften Handhabung des § 80 Abs. 8 VwGO nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte kommen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört aber, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.

5

OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 ‑ 1 B 666/18 ‑, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2018 ‑ OVG 11 RS 1.18 ‑, juris, Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 5 B 224/17 ‑, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‑ 12 ME 85/16 ‑, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 ‑ 4 Bs 333/13 ‑, DVBl. 2014, 396, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2006 ‑ 11 CE 05.2152 ‑, juris, Rn. 8.

6

Diesen Zulässigkeitsmangel kann der Antragsteller auch nicht mehr beheben, weil die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem 27. April 2020 abgelaufen ist. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. März 2020 zugestellt.

7

Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren in Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt aus den genannten Gründen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).