Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 276/14·19.04.2015

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Bestattungssache zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBestattungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Prozesskostenhilfebeschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags im erstinstanzlichen Bestattungsverfahren. Zentrale Frage ist, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten besitzt. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, da keine neuen substantiierten Einwendungen vorgetragen werden und die Auftragserteilung an einen Bestatter als eigenes Geschäft i.S.d. §§677, 683 BGB zu bewerten ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine neuen, substantiierten Tatsachen oder Rechtsgründe vorträgt, die die Erfolgsaussicht der Klage begründen.

3

Die Auftragserteilung an einen Bestattungsunternehmer stellt ein eigenes Geschäft des Auftraggebers dar i.S.d. §§ 677, 683 BGB, sodass die öffentliche Bestattungspflicht nach dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. § 8 Abs.1 Satz 2 BestG NRW) erst einsetzt, wenn vorrangig Bestattungspflichtige ihrer Verpflichtung nicht nachkommen.

4

Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO; Beschlüsse über die Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 677 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2661/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm nimmt der Kläger lediglich Bezug auf seinen bisherigen Vortrag. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit der Auftragserteilung an den Bestattungsunternehmer habe der Kläger im Sinne der §§ 677, 683 BGB ein eigenes Geschäft geführt. Dies entspricht im Übrigen auch dem bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip aus § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW. Danach setzt die Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde erst ein, soweit die nach Satz 1 vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

4

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013

5

‑ 19 E 313/12 ‑, juris, Rdn. 4; Beschluss vom

6

11. Februar 2009 ‑ 19 B 188/09 ‑, juris, Rdn. 8.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).