Streitwert bei Klage gegen Beisetzungsverfügung: Ersatzvornahmekosten als Maßstab
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des Streitwerts ihrer Klage gegen eine Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW. Streitfrage ist, nach welchem Maßstab der Streitwert zu bemessen ist. Das OVG legt als Maßstab die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Sinn des § 59 Abs. 2 VwVG NRW zugrunde und setzt den Streitwert auf 1.400 EUR. Die übrige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 1.400 EUR festgesetzt, im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Klage gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW bemisst sich regelmäßig nach den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme, wie sie die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt.
Bei der Bemessung sind von der Behörde ermittelte oder bekannte kostenverursachende Willensbekundungen des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung zu berücksichtigen.
Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich nicht nach den subjektiv für geboten gehaltenen Bestattungskosten des Klägers, sondern nach der objektiven, für den Kläger maßgeblichen Kostenbemessung.
Bei der Streitwertfestsetzung sind bereits angefallene oder von der Behörde berücksichtigte Gebühren und angerechnete Bargeldbeträge zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7318/18
Leitsatz
Der Streitwert einer Klage gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ist regelmäßig mit den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu bemessen, welche die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Mit ihr begehrt die Klägerin die Herabsetzung des Streitwertes des in der Hauptsache erledigten erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen die Ordnungsverfügung vom 2. August 2018, mit welcher die Beklagte der Klägerin aufgegeben hatte, bis zum 14. September 2018 die Beisetzung der Totenasche ihrer am 17. Juli 2018 verstorbenen und wenig später eingeäscherten Mutter in Auftrag zu geben. In Nr. 2 des angefochtenen Einstellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht als Streitwert den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt dessen Herabsetzung auf 693,75 Euro mit der Begründung, dass dieser Betrag den tatsächlichen Beerdigungskosten entspreche. Mit diesem Begehren hat die Klägerin nur in dem Umfang Erfolg, der aus dem Tenor ersichtlich ist.
Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für die Klägerin bei einer solchen auf § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW gestützten Beisetzungsverfügung nach den voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme im Sinn des § 59 Abs. 2 VwVG NRW, welche die Beklagte hier mit 1.400,00 Euro veranschlagt hat.
Ebenso VG Magdeburg, Beschluss vom 26. September 2013 ‑ 9 B 269/13 ‑, juris, Rn. 28; a. A. VG Schwerin, Beschluss vom 21. März 2003 ‑ 1 B 140/03 ‑, juris, Rn. 23 (Auffangwert).
In diesem Betrag findet die objektive Bedeutung der Sache im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG für den gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung klagenden Hinterbliebenen regelmäßig adäquaten Ausdruck. Insbesondere soll die Ordnungsbehörde bei ihrem Kostenvoranschlag etwa ermittelte oder bekannt gewordene kostenverursachende Willensbekundungen des Verstorbenen über die Art der Bestattung (Erd‑, Feuer- oder Seebestattung) und deren Ort (z. B. Wahl- oder Reihengrab) berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BestG NRW).
Hingegen bemisst sich die Bedeutung der Sache im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG nicht nach den Bestattungs- oder Beisetzungskosten, die der klagende Hinterbliebene subjektiv für geboten hält. Denn auch er hat seine Bestattungsentscheidung ordnungsrechtlich im Rahmen des Möglichen am Willen des Verstorbenen auszurichten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die tatsächlich entstandenen Beisetzungskosten mit 1.353,75 Euro annähernd dem veranschlagten Betrag entsprechen. Wenn die Klägerin abweichend hiervon lediglich 693,75 Euro in Ansatz bringt, lässt sie sowohl die angefallenen Gebühren in Höhe von 200,00 Euro als auch den von der Beklagten bereits angerechneten Bargeldbetrag in Höhe von 410,00 Euro unberücksichtigt, den die Verstorbene im Klinikum T. bei sich trug.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).