PKH bewilligt: Anfechtung des Förderort-Bescheids; Integrative Lerngruppe möglich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; der Klägerin wird PKH für die erste Instanz bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet. Zentrale Frage war, ob der Bescheid, der den Förderort auf eine Förderschule beschränkt, rechtswidrig ist und ob ein vorgeschriebenes Elterngespräch stattfand. Das Gericht sah hinreichende Erfolgsaussichten der Klage, weil die Integrative Lerngruppe als geeigneter Förderort nicht ausreichend ausgeschlossen und das unterlassene Elterngespräch jedenfalls nicht als folgenlos anzusehen war.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nach §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO bewilligt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der gerichtlichen Prüfung eines Dauerverwaltungsakts ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; im Klageverfahren gestellte Anträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurden.
Ein Verwaltungsakt, der den Förderort festlegt, ist rechtswidrig, wenn die Behörde die Eignung alternativer Förderorte (z. B. Integrative Lerngruppe) nicht hinreichend geprüft oder nachvollziehbar ausgeschlossen hat.
Das Unterlassen eines nach §12 Abs. 5 AO‑SF vorgeschriebenen Elterngesprächs stellt einen Verfahrensfehler dar, der nach §46 VwVfG NRW nicht unbeachtlich ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass er die Entscheidung nicht beeinflusst hat.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7051/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-anwältin I. in X. beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klage bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife und bietet auch die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Bewilligungsreife ist hier nach dem Eingang der Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ihrem Prozesskostenhilfeantrag am 10. 11. 2009 und nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten unter Vorlage der Verwaltungsakte am 20. 11.2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war und ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. 10. 2009 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. 10. 2009 darin begründet, dass die Beklagte als für den Sohn M. der Klägerin geeigneten Förderort nicht auch eine Integrative Lerngruppe an einer allgemeinen Schule im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 SchulG NRW festgelegt hat. Ihre Beschränkung auf den Förderort Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (so konkludent im Berichtigungsbescheid vom 29. 10. 2009) erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Nach Aktenlage kann M. in einer Integrativen Lerngruppe entsprechend seinem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf nach besonderen Unterrichtsvorgaben mit seinem individuellen Leistungspotenzial angepassten Lernzielen und in entsprechend strukturierter Lernumgebung sonderpädagogisch gefördert werden. Dies erschließt sich schon aus der Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 30. 12. 2009, aus sonderpädagogischer Sicht bestehe kein Hindernis, M. entsprechend seinem Förderbedarf in einer Integrativen Lerngruppe einer allgemeinen Schule schulisch zu fördern. Dafür, dass dieser Förderort sich erst Ende Dezember 2009 als geeignet herausstellte, gibt es keinen hinreichenden Anhalt. Soweit die Gutachter im sonderpädagogischen Gutachten vom 10. 6. 2009 auf der Grundlage des nachvollziehbar festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Lernen nur die Förderschule als Förderort vorschlagen, "da nur hier gewährleistet ist, dass M. sich nicht nach kurzer Zeit wieder als leistungsschwacher Außenseiter behaupten muss", schließen sie damit und mit ihren sonstigen gutachterlichen Aussagen die Eignung einer Integrativen Lerngruppe zur sonderpädagogischen Förderung M1. nicht hinreichend nachvollziehbar aus.
Den für die Teilnahme am Unterricht in einer Integrativen Lerngruppe nach § 37 Abs. 1 AO-SF erforderlichen - nicht formgebundenen - Elternantrag hat die Klägerin im Klageverfahren sinngemäß gestellt. In der Klageschrift vom 2. 11. 2009 geht sie in Bezug auf Aussagen im sonderpädagogischen Gutachten zur schulischen Förderung M1. in der Gesamtschule davon aus, dass er bei einem ausgewogenen und individuellen Förderangebot seinen Fähigkeiten entsprechend hinreichend gefördert werden kann, und bezweifelt die Notwendigkeit eines Schulwechsels zur Förderschule. Auch in ihrem Schriftsatz vom 10. 12. 2009 führt sie an, dass sie, als sie selbst den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellte, eine spezielle Förderung in einer allgemeinen Schule wünschte und wünscht, weil sie den Besuch einer Förderschule nicht für notwendig erachtet. Damit hat die Klägerin konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie für den Fall der Bestätigung des Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen jedenfalls die schulische Förderung in einer Integrativen Lerngruppe erreichen will.
Dieser Antrag ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die gerichtliche Prüfung nicht deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin ihn nicht bereits im Verwaltungsverfahren gestellt hat. Für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle des angefochtenen Verwaltungsakts, eines Dauerverwaltungsakts, ist auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen. Auch die Behörde hat den Verwaltungsakt im gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten und Änderungen des Sachverhalts Rechnung zu tragen. Dies hat nach Aktenlage die Beklagte hier auch erwogen, indem sie konkret auf die Möglichkeit verweist, M. in einer Integrativen Lerngruppe sonderpädagogisch zu fördern. Hierzu bedarf es allerdings noch einer entsprechenden Änderung des angefochtenen Bescheides.
Nach Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass sonstige Gründe einer sonderpädagogischen Förderung M1. in einer Integrativen Lerngruppe entgegenstehen. Die Beklagte hat aufgezeigt, dass diese in einer Integrativen Lerngruppe der Gesamtschule M2. in X. möglich ist. Dies lässt darauf schließen, dass die nach § 19 Abs. 2 Satz 4 SchulG NRW erforderliche Zustimmung des Schulträgers vorliegt und die nach § 20 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW erforderliche personelle und sächliche Ausstattung gegeben ist.
Rechtlichen Bedenken begegnet der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil die Beklagte vor seinem Erlass die Klägerin entgegen § 12 Abs. 5 AO-SF nicht zu einem Gespräch eingeladen hat. Dessen Ziel hätte es sein müssen, die Klägerin über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu informieren und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung ihres Sohnes herbeizuführen; auch hätte die Beklagte die Klägerin auf den Gemeinsamen Unterricht (§ 37 AO-SF) hinweisen müssen. Dieses Gespräch war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin selbst den Antrag auf Feststellung des Förderbedarfs gestellt hatte und es ihr dabei klar war, dass es nur um die Feststellung einer Lernbehinderung gehen konnte. Eine dahin gehende Ausnahme vom Erfordernis des Elterngesprächs sieht § 12 Abs. 5 AO-SF nicht vor. Davon abgesehen bestand auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens Gesprächs- und Beratungsbedarf hinsichtlich des künftigen Förderorts, der sich durch die Antragstellung der Klägerin nicht erübrigte.
Dieser Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich; es ist nicht offensichtlich, dass er auf die Entscheidung der Beklagten in der Sache ohne Einfluss gewesen ist. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Klägerin bei dem nach § 12 Abs. 5 AO-SF vorgeschriebenen Gespräch im Rahmen der Erörterung der künftigen Förderung ihres Sohnes Einwände gegen den beabsichtigten Förderort, eine Förderschule, erhoben und den Antrag nach § 37 Abs. 1 AO-SF gestellt hätte, ihn in einer Integrativen Lerngruppe an einer allgemeinen Schule zu fördern, wie sie es mit der Klage geltend macht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).