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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 258/17·15.02.2018

Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen – PKH-Unterlagen erst nach materieller Erledigung eingegangen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Streit war, ob die PKH-Unterlagen rechtzeitig zur Bewilligungsreife vorgelegen haben. Das OVG wies die Beschwerde ab: Die Unterlagen gingen erst nach materieller Erledigung des Rechtsstreits beim Gericht ein, daher bestanden zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr. Der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist maßgeblich, dass die hierfür erforderlichen Unterlagen dem Gericht vor dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zugegangen sind.

2

Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu beurteilen; fehlen zu diesem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

3

Die materielle Erledigung des Rechtsstreits durch Aufhebung oder Wegfall des angefochtenen Verwaltungsakts beseitigt das Rechtsschutzinteresse und kann zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife das Versagen der Prozesskostenhilfe begründen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften von VwGO und ZPO; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 11161/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt, weil die Prozesskostenhilfeunterlagen erst am 4. Oktober 2016 und damit nach Erledigung bei Gericht eingegangen seien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Er macht geltend, die Prozesskostenhilfeunterlagen „mit der Klageschrift vom 27.09.2016“ eingereicht zu haben, und es sei „nicht nachvollziehbar, wonach die notwendigen Unterlagen für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erst am 04.10.2016 eingegangen sein sollen.“ Die genannte Annahme des Verwaltungsgerichts ist gleichwohl zutreffend. Am 27. September 2016 hat der Kläger nur die Klageschrift selbst ohne Anlagen per Fax übermittelt, per Post ging die Klageschrift mit 4 Anlagen, u. a. mit der Prozesskostenhilfeerklärung und dem Sozialleistungsbescheid des Jobcenters, ausweislich des Eingangsstempels erst am 4. Oktober 2016 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Rechtsschutzinteresse für die Klage bereits weggefallen. Die Bezirksregierung hatte schon am 1. Oktober 2016 den angefochtenen Änderungsbescheid vom 5. September 2016 aufgehoben (Zugang des Aufhebungsbescheides vom 20. September 2016). Der Rechtsstreit war damit materiell erledigt. Die Klage hatte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Erfolgsaussicht mehr. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hierfür unerheblich, wann der Rechtsstreit auch formell erledigt war, wann also die letzte Erledigungserklärung einging (hier mit der Erledigungserklärung der Bezirksregierung am 7. November 2016).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).